Tenorierung im Widerspruchsbescheid

Überblick - Tenorierung im Widerspruchsbescheid

1. Gegebenenfalls Widereinsetzung in vorigen Stand, §§ 70 II, 60 VwGO

Zunächst muss in der Tenorierung im Widerspruchsbescheid gegebenenfalls eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgenommen werden. Hat der Widerspruchsführer die Widerspruchsfrist von üblicherweise einem Monat gemäß § 70 I VwGO versäumt und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, weil er schuldlos die Frist versäumt hat, vgl. §§ 70 II, 60 VwGO, dann ist über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Üblich ist es, dies im Tenor selbst zu tun und nicht wie im Urteil die Wiedereinsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe in der Zulässigkeit abzuhandeln. Der Tenor könnte dann wie folgt lauten: „Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.“ Dies gilt natürlich nur, wenn der Fall dazu Veranlassung gibt.

2. Hauptsache

Üblicherweise ist mit der Hauptsacheentscheidung zu beginnen.

a) Erfolgloser Widerspruch

Der häufigste Fall ist – sowohl in der Realität als auch in der Klausurwirklichkeit – der erfolglose Widerspruch. Im Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs lautet der Tenor wie folgt: „Der Widerspruch des (Name einfügen) vom (Datum einfügen) gegen den (näher zu bezeichnender Verwaltungsakt) des (Behörde einfügen) vom (Datum einfügen) wird zurückgewiesen.“ Daraus wird deutlich, dass nicht die Bezeichnungen der Klage („abgewiesen“) oder des Beschlusses („abgelehnt“) verwendet werden.

b) Erfolgreicher Anfechtungswiderspruch

Eine weitere Konstellation im Rahmen des Hauptsachetenors ist der erfolgreiche Anfechtungswiderspruch. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und legt gegen diese Widerspruch ein. Der Widerspruch des A ist begründet. In diesem Fall lautet der Tenor: „Der (näher zu bezeichnende Verwaltungsakt) des (Behörde einfügen) vom (Datum einfügen) wird aufgehoben.“

c) Teilweise erfolgreicher Anfechtungswiderspruch

Denkbar ist ferner, dass ein Anfechtungswiderspruch nur teilweise erfolgreich ist. Beispiel: A wird Adressat eines Kostenbescheides nach erfolgter Abschleppmaßnahme i.H.v. 1.000 Euro. Rechtmäßig wäre jedoch nur das Auferlegen von 300 Euro. Die überschießenden 700 Euro sind dagegen rechtswidrig. Im Falle eines solchen teilweise erfolgreichen Anfechtungswiderspruchs lautet der Tenor: „Der (näher zu bezeichnender Verwaltungsakt) des (Behörde einfügen) vom (Datum einfügen) wird aufgehoben, soweit der Bescheid den Betrag von 300 Euro übersteigt. Im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.“

d) Erfolgreicher Verpflichtungswiderspruch

Neben dem Anfechtungswiderspruch besteht auch die Möglichkeit eines Verpflichtungswiderspruchs. Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung. Die Behörde lehnt die Erteilung der Genehmigung ab. Dagegen legt A Widerspruch ein, der auch Erfolg hat. Im Erfolgsfall des Verpflichtungswiderspruchs lautet der Tenor: „Die Ausgangsbehörde wird unter Aufhebung des Ausgangsbescheids (näher zu bezeichnen) vom (Datum einfügen) verpflichtet, den (näher zu bezeichnender Verwaltungsakt, Beispiel: 'die am … beantragte Baugenehmigung für eine Doppelgarage') zu erlassen.“ Denkbar ist in diesen Fällen auch, dass die Widerspruchsbehörde selbst den beantragten Verwaltungsakt erlässt. Dies hängt von den landesrechtlichen Zuständigkeiten ab. Dann könnte der Tenor wie folgt lauten: „Dem Widerspruchsführer wird der beantragte Verwaltungsakt (näher zu bezeichnen) erteilt.“

3. Kosten

Zudem muss die Tenorierung im Widerspruchsbescheid eine Kostenentscheidung enthalten. Die Kostenentscheidung wird wie folgt tenoriert: „Die Kosten des Verfahrens trägt (hier je nach Entscheidung Widerspruchsführer oder die Behörde einsetzen).“ Einzelheiten ergeben sich aus § 80 I VwVfG. Danach gilt der Grundsatz, dass der Verlierer zahlt.

4. Gegebenenfalls Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, § 80 II, III 2 VwVfG

Darüber hinaus ist gegebenenfalls über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden, vgl. § 80 II, III 2 VwVfG . Darüber wird jedoch nur befunden, wenn ein Bevollmächtigter auf Seiten des Widerspruchsführers beteiligt war. Tenorierungsbeispiel: „Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten/Rechtsanwalts war notwendig.“ Notwendig ist eine solche Hinzuziehung immer dann, wenn sie aus der Sicht eines verständigen, aber nicht rechtlich vorgebildeten Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. Hieran sind somit keine hohen Anforderungen zu stellen.

5. Gegebenenfalls Sonstiges

a) Anordnung zur sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

Zuletzt sind gegebenenfalls noch sonstige Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO kann sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung anordnen. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Hiergegen legt A Widerspruch ein. Nun entdeckt die Widerspruchsbehörde, wie unsicher das Haus des A steht. Sie kann im Rahmen der Zurückweisung des Widerspruchs auch noch die sofortige Vollziehung der Abrissverfügung anordnen. Tenorierungsbeispiel: „Die sofortige Vollziehung des (näher zu bezeichnender Verwaltungsakt,) vom (Datum einfügen) wird angeordnet.“

b) Aussetzung der Vollziehung, § 80 IV VwGO

Hat die Ausgangsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kann die Widerspruchsbehörde diese Anordnung auch wieder aufheben, also insgesamt die Vollziehung aussetzen. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Die Ausgangsbehörde ordnet in diesem Bescheid auch die sofortige Vollziehung an. A legt hiergegen Widerspruch ein und stellt zudem einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 IV VwGO. Die Widerspruchsbehörde sieht die Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht für gegeben und setzt daher die sofortige Vollziehung aus. In diesem Fall lautet der Tenor: „Die Vollziehung des (näher zu bezeichnender Verwaltungsakt) vom (Datum einfügen) wird ausgesetzt.“

 

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