Tenorierung beim Versäumnisurteil nach Einspruch
Überblick - Tenorierung beim Versäumnisurteil nach Einspruch
In diesem Exkurs wird die Tenorierung beim Versäumnisurteil nach Einspruch erläutert. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.500 Euro. Sodann kommt es zum Erlass eines Versäumnisurteils. Daraufhin legt B Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. In diesem Fall sind vier Konstellationen zu unterscheiden: Der Einspruch ist unzulässig, die Klage ist nach Einspruch erfolgreich, die Klage ist nach Einspruch erfolglos und die Klage hat nach Einspruch teilweise Erfolg. Die Bezeichnung der Entscheidung lautet in allen Konstellationen „Urteil“.
A. Einspruch unzulässig
Ist der Einspruch unzulässig, lautet der Hauptsachetenor wie folgt: „Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom (Datum) wird als unzulässig verworfen.“ Dieser Hauptsachetenor ergibt sich aus § 341 I 2 ZPO.
Der Kostentenor lautet dann: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“ Dies folgt aus § 97 I ZPO analog.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Dieser Tenor ergibt sich aus § 708 Nr. 3 ZPO.
B. Klage nach Einspruch voll erfolgreich
Ist die Klage nach Einspruch vollumfänglich erfolgreich, ist danach zu differenzieren, was aus der Hauptsache noch vollstreckbar ist. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Klage lautet über 1.250 Euro oder unter oder gleich 1.250 Euro. Dies ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO als Grenze zu § 709 ZPO.
I. Über 1250 Euro
Lautet die Klage über 1.250 Euro, wird in der Hauptsache wie folgt tenoriert: „Das Versäumnisurteil vom (Datum) wird aufrechterhalten.“ Diese Formulierung folgt aus § 343 S. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung lautet dann: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“ Dies folgt aus § 91 ZPO.
Da die Klage über 1.250 Euro lautet, ist die vorläufige Vollstreckbarkeit zunächst gemäß § 709 S. 2 ZPO zu tenorieren: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“ Daraus ergibt sich,dass auch Teilvollstreckungen möglich sind. Hieran schließt sich die Vollstreckung gemäß § 709 S. 3 ZPO an: „Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.“ Beachte: § 709 S. 3 ZPO gilt nur für Fälle, in denen sich die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO ergibt und ein Versäumnisurteil Aufrechterhalten wird.
II. Genau oder weniger als 1250 Euro
Beträgt die Klageforderung genau 1.250 Euro oder weniger, lautet der Hauptsachetenor: „Das Versäumnisurteil vom (Datum) wird aufrechterhalten.“ Er entspricht dem Hauptsachetenor bei Klagen über 1.250 Euro.
Gleiches gilt für den Kostentenor: „Der Beklagte trägt auch die weiteren kosten des Rechtsstreits.“
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr 11, 711 oder. 713 ZPO. Ob § 711 ZPO oder § 713 ZPO einschlägig ist, hängt von Höhe der Klageforderung ab. Beachte: § 709 S. 3 ZPO gilt in diesen Fällen nicht.
C. Klage nach Einspruch voll erfolglos
Ist die Klage nach Einspruch voll erfolglos ist, lautet der Hauptsachetenor wie folgt: „Das Versäumnisurteil vom (Datum) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ Dies ergibt sich aus § 343 S. 2 ZPO.
Im Rahmen des Kostentenors ist § 344 ZPO zu beachten. Danach ergeht ausnahmsweise keine einheitliche Kostenentscheidung, da über die Kosten der Säumnis gesondert entscheiden wird: „Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.“ Der zweite Teil der Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708, 709 ZPO. Beachte: § 709 S. 3 ZPO ist bei Aufhebung des Versäumnisurteils nicht anwendbar.
D. Klage nach Einspruch nur teilweise erfolgreich
Hat die Klage nach Einspruch nur teilweise Erfolg, ist zu differenzieren, ob das, aus der Hauptsache noch vollstreckbar ist, größer oder kleiner/gleich 1.250 Euro ist.
I. Über 1250 Euro
Beispiel 1: A verklagt B auf Zahlung von 3.000 Euro. Sodann ergeht ein Versäumnisurteil in Höhe von 3.000, gegen welches der B Einspruch einlegt. Letztlich hat die Klage in Höhe von 2.000 Euro Erfolg.
In diesem Fall lautet der Hauptsachetenor: „Das Versäumnisurteil vom (Datum) bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 2.000 Euro verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
Die Kostenentscheidung wird dann wie folgt tenoriert: „Die durch die Säumnis bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger (...)% und der Beklagte (...)%.“
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird nach den §§ 709 S. 2, 3, 711 ZPO: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
II. Genau oder weniger als 1250 Euro
Beispiel 2: A verklagt B auf Zahlung von 3.000 Euro. Sodann ergeht ein Versäumnisurteil in Höhe von 3.000, gegen welches der B Einspruch einlegt. Letztlich hat die Klage in Höhe von 1.000 Euro Erfolg.
In diesem Fall lautet der Hauptsachetenor: „Das Versäumnisurteil vom (Datum) bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
Auch die Kostenentscheidung entspricht der ersten Variante: „Die durch die Säumnis bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger (...)% und der Beklagte (...)%.“ ein Unterschied ergibt sich nur in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Diese richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ Beachte: § 709 S. 3 ZPI gilt in diesen Fällen nicht.