Teilweises Anerkenntnis

Teilweises Anerkenntnis

Erkennt der Beklagte den klägerischen Anspruch an, wird er durch Anerkenntnisurteil verurteilt (§ 307 ZPO) und muss grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ergeht ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe (§ 311b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das vollständige Anerkenntnis hat deshalb keine Klausurrelevanz.

Ganz anders sieht das aus, wenn der Beklagte nur einen Teil der Klageforderung anerkennt. Hier darfst du kein isoliertes Anerkenntnisurteil erlassen. Vielmehr erfordert der Grundsatz der Kosteneinheit eine einheitliche Entscheidung.

I. Relation

In der Relation prüfst du zunächst Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in Bezug auf den weiterhin streitigen Teil. Hinsichtlich des anerkannten Teils wird der Beklagte verurteilt.

II. Urteil

Das Urteil wird als „Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil“ bezeichnet.

1. Tenor

Bei der Tenorierung musst du Besonderheiten in der Kostenentscheidung und der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beachten.

a) Kosten

Du musst eine sog. Kostenmischentscheidung treffen. Hierzu prüfst du, wer die Kosten des streitigen Teils und wer diejenigen des anerkannten Teils zu tragen hat. Hieraus bildest du dann die einheitliche Kostenentscheidung, ggf. durch Bildung einer Quote.

Bezüglich des anerkannten Teils kann § 93 ZPO eine Rolle spielen. Danach trägt ausnahmsweise nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Kosten des anerkannten Teils, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

  • Ein Anlass zur Klageerhebung lag nur dann nicht vor, wenn sich der Beklagte vorprozessual nicht so verhalten hat, dass der Kläger Grund zur Annahme hatte, er werde seinen Anspruch nur durch Klage durchsetzen können.

  • Ein Anerkenntnis ist ein sofortiges iSv § 93 ZPO, wenn es erklärt wurde, bevor über die Sache mündlich verhandelt wurde, soweit der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es kann deshalb noch in der Klageerwiderung erklärt werden. Das gilt auch im schriftlichen Vorverfahren, es sei denn, der Beklagte hat bereits in der Verteidigungsanzeige Klageabweisung beantragt (BGH IX ZB 54/18). Auch nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist kann der Beklagte noch sofort anerkennern, wenn der Kläger seine unschlüssige Klage später schlüssig macht; ansonsten kommt es auf die Schlüssigkeit nicht an (hierzu BGH V ZB 93/18).

b) Vorläufige Vollstreckbarkeit

Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit musst du zugunsten des Klägers beachten, dass § 708 Nr. 1 ZPO nach allgemeiner Auffassung auch auf das Teilanerkenntnis anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Kläger den Teil der Hauptsache, der auf dem Anerkenntnis beruht, unabhängig von der Höhe ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) vorläufig vollstrecken darf.

Die Vollstreckung des verbleibenden Teils der Hauptsache richtet sich danach, ob dieser Teil 1.250,00 Euro übersteigt oder nicht (§§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 709 ZPO).

Entsprechendes gilt für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten.

2. Tatbestand

Im Tatbestand gibst du das Teilanerkenntnis nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers, also unmittelbar vor dem Klageabweisungsantrag des Beklagten wieder. Da es sich um Prozessgeschichte handelt, schreibst du im Indikativ Perfekt.

3. Entscheidungsgründe

In den Entscheidungsgründen musst du die Verurteilung des Beklagten auf das Teilanerkenntnis nicht weiter begründen. Es genügt der Hinweis auf § 307 Satz 1 ZPO.

In der Begründung der Nebenentscheidungen musst du ausführen, warum du § 93 ZPO angewendet hast oder gerade nicht, soweit es Anhaltspunkte für ein sofortiges Anerkenntnis gab bzw. der Beklagte die Voraussetzungen als gegeben angesehen hat.