Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung
I. Auslegung der Erklärungen
- Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen oder ggf. für den Beklagten Fiktion nach § 91a I 2 ZPO
- Ggf. Abgrenzung zur Klagerücknahme etc.
- Wirksamkeit der Erklärungen: Erledigungserklärungen sind Prozesshandlungen, d.h. zu ihrer Wirksamkeit müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen; beachte ggf. §§ 91a I, 78 III ZPO.
II. Zulässigkeit der Rest-Klage
- Zulässigkeit der Klage bzgl. des nicht erledigten Teils prüfen.
- Beachte für Zuständigkeit § 261 III Nr. 2 ZPO.
III. Ggf. Zulässigkeit der Klagehäufung
IV. Begründetheit der Rest-Klage
- Begründetheit der Klage bzgl. des nicht erledigten Teils prüfen.
V. Nebenentscheidungen
1. Kostenentscheidung
a) Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 91a ZPO
- Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
aa) Zulässigkeit der Klage bzgl. des für erledigt erklärten Teils
bb) Begründetheit der Klage bzgl. des für erledigt erklärten Teils
cc) Sonstige Billigkeitsgesichtpunkte
- Beispiel: Sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO analog
b) Hinsichtlich der Rest-Klage: § 91 ZPO bzw. § 92 ZPO
c) Einheitliche Kostenentscheidung aus a) und b)
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO
Beachte:
- Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung führt hier dazu, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise durch die Prozesserklärungen erledigt ist.
- Auf das tatsächliche Vorliegen eines erledigenden Ereignisses kommt es nicht an.
- Über den nicht erledigten „Rest“ läuft die Rest-Leistungsklage weiter, d.h. es ist insoweit ein ganz normales Gutachten anzufertigen.
- Bzgl. des für erledigten Teils geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, vgl. § 91a ZPO (s.o.). Dies wird im Rahmen der sog. Nebenentscheidungen, wo insbesondere die Kostengrundentscheidung zu fällen ist, geprüft.