Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

 

I. Auslegung der Erklärungen

  • Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen oder ggf. für den Beklagten Fiktion nach § 91a I 2 ZPO
  • Ggf. Abgrenzung zur Klagerücknahme etc.
  • Wirksamkeit der Erklärungen: Erledigungserklärungen sind Prozesshandlungen, d.h. zu ihrer Wirksamkeit müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen; beachte ggf. §§ 91a I, 78 III ZPO.

II. Zulässigkeit der Rest-Klage

  • Zulässigkeit der Klage bzgl. des nicht erledigten Teils prüfen.
  • Beachte für Zuständigkeit § 261 III Nr. 2 ZPO.

III. Ggf. Zulässigkeit der Klagehäufung

IV. Begründetheit der Rest-Klage

  • Begründetheit der Klage bzgl. des nicht erledigten Teils prüfen.

V. Nebenentscheidungen

1. Kostenentscheidung

a) Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 91a ZPO

  • Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und  Streitstands.

aa) Zulässigkeit der Klage bzgl. des für erledigt erklärten Teils

bb) Begründetheit der Klage bzgl. des für erledigt erklärten Teils

cc) Sonstige Billigkeitsgesichtpunkte

  • Beispiel: Sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO analog

b) Hinsichtlich der Rest-Klage: § 91 ZPO bzw. § 92 ZPO

c) Einheitliche Kostenentscheidung aus a) und b)

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO

 

Beachte:

  • Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung führt hier dazu, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise durch die Prozesserklärungen erledigt ist.
  • Auf das tatsächliche Vorliegen eines erledigenden Ereignisses kommt es nicht an.
  • Über den nicht erledigten „Rest“ läuft die Rest-Leistungsklage weiter, d.h. es ist insoweit ein ganz normales Gutachten anzufertigen.
  • Bzgl. des für erledigten Teils geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, vgl. § 91a ZPO (s.o.). Dies wird im Rahmen der sog. Nebenentscheidungen, wo insbesondere die Kostengrundentscheidung zu fällen ist, geprüft.