Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

Aufbau der Prüfung - Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

In diesem Exkurs wird das Gutachten bei der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung dargestellt. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. Daraufhin zahlt der B an A 600 Euro. A reagiert darauf, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 600 Euro für erledigt erklärt. B schließt sich dieser Erledigungserklärung an. Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung führt dazu, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledig ist. Es geht mithin nicht mehr um die Zahlung der 600 Euro, sondern in Bezug auf diesen betrag nur noch um die Kosten. Dabei kommt es nicht um das Vorliegen eines tatsächlich erledigenden Ereignisses. Der Kläger kann diese Erklärung auch vornehmen, ohne dass es eines solchen tatsächlich erledigenden Ereignisses bedarf. Bezüglich der verbleibenden 400 Euro wird die Restleistungsklage weiter geführt. Hierfür ist ein normales Gutachten anzufertigen. Die 600 Euro werden sich insofern in der Kostenentscheidung des Gutachtens auswirken. Im Rahmen der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung wird das Gutachten in vier Schritten geprüft: Auslegung der Erklärungen, Zulässigkeit der Restklage, Begründetheit der Restklage und Nebenentscheidungen.

I. Auslegung der Erklärungen

Zunächst sind die Erklärungen der Parteien auszulegen. Hierbei ist herauszuarbeiten, dass es sich um teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen handelt. Bezüglich der Erledigung der Forderung in Höhe von 600 Euro müssen die Erklärungen übereinstimmend sein. Es kann für den Beklagten jedoch auch die Fiktion des § 91a I 2 ZPO greifen, undzwar dann, wenn er auf die Erledigungserklärung nicht reagiert, aber vom Gericht auf die Folge des § 91a I 2 ZPO hingewiesen worden ist. Zudem müssen die Erklärungen auch wirksam sein. Insbesondere müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Selbst vor dem Landgericht kann der Kläger die Erledigungserklärung auch ohne seinen Anwalt abgeben, da in den §§ 91a, 78 II ZPO geregelt ist, dass die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann.

II. Zulässigkeit der Restklage

Nach der Auslegung der Erklärung als übereinstimmende Teilerledigungserklärung ist die Zulässigkeit der Restklage zu prüfen. Dies bezieht sich auf den nicht erledigten Teil, mithin die 400 Euro. Für die Zuständigkeit ist § 261 III Nr. 2 ZPO zu beachten. Diese Vorschrift besagt einfach gesagt, dass das Gericht, wenn es einmal zuständig ist, auch bei Änderungen zuständig bleibt. War in diesem Fall das Gericht für die 1.000 Euro zuständig, so bleibt es auch für die verbleibenden 400 Euro zuständig.

III. Begründetheit der Restklage

Hieran schließt sich die Begründetheit der Restklage an, in welcher wie immer die entsprechende Anspruchsgrundlage zu suchen und durchzuprüfen ist.

IV. Nebenentscheidungen

Zuletzt sind im Gutachten die Nebenentscheidungen zu prüfen, welche sich in die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gliedern (2. Examen). 

1. Kostenentscheidung

Im Rahmen der Kostenentscheidung muss berücksichtigt werden, dass sowohl über die Kosten des erledigten Teils als auch über die Kosten der Restklage zu entscheiden ist. Dies hat wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung einheitlich zu erfolgen.

a) Bzgl. des für erledigt erkärten Teils

Die Prüfung bezüglich des erledigten Teils richtet sich nach § 91a ZPO. Hieraus ist zu erkennen, dass eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen hat. Es geht mithin um die Erfolgsaussichten der Hauptsache, undzwar gemessen an dem Punkt, an welchem die Erledigungserklärung erfolgt ist. Die Erfolgsaussichten der Klage bezüglich des erledigten Teils werden in drei Schritten geprüft: Zulässigkeit der Klage, Begründetheit der Klage und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte.

aa) Zulässigkeit der Klage (erledigter Teil)

Die Zulässigkeit der Klage wird wie üblich geprüft. An dieser Stelle kann gegebenenfalls nach oben auf die Zulässigkeitsprüfung der Restklage bezüglich der 400 Euro verwiesen werden, wenn sich die Erörterungen decken.

bb) Begründetheit der ursprünglichen Klage (erledigter Teil)

Auch die Begründetheit der Klage bezüglich des erledigten Teils wird wie üblich geprüft. Liegt ein einheitlicher Anspruchsgrund vor, kann auch hier nach oben verwiesen werden. Andernfalls hat eine gesonderte Prüfung zu erfolgen.

cc) Billigkeitsgesichtspunkte

Ferner werden auch noch sonstige Billigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt. Dies sind beispielsweise Argumente, wie sie in § 93 ZPO anklingen.

b) Bzgl. der Restklage: § 91 ZPO bzw. § 92 ZPO

Die Kostenentscheidung bezüglich der Restklage richtet sich nach deren Ausgang in der Begründetheit. Je nach Ausgang der Begründetheitsentscheidung ist § 91 ZPO oder § 92 ZPO heranzuziehen.

c) Einheitliche Kostenentscheidung aus a) und b)

Sodann ist aus beiden Kostenentscheidungen eine einheitliche Kostenentscheidung zu entwerfen. Verliert der Beklagte sowohl die Restklage als auch die Billigkeitsentscheidung, so müsste B insgesamt die Kosten tragen. Verliert der Kläger die Billigkeitsentscheidung, gewinnt jedoch die Restklage, ist eine Quote zu bilden (im Beispiel 40/60).

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO

Zuletzt erfolgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Hier ergeben sich keine Besonderheiten. Es wird insofern auf den entsprechenden Exkurs verwiesen.

 

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