Teilanerkenntnis des Beklagten (Behandlung im Urteil)
Aufbau der Prüfung - Teilanerkenntnis des Beklagten (Behandlung im Urteil)
In diesem Exkurs wird das Teilanerkenntnis des Beklagten im Urteil behandelt. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt. B erkennt von der Klageforderung 500 Euro gegenüber dem Gericht an. Beim Teilanerkenntnis des Beklagten ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass das Teil-Anerkenntnisurteil bereits erlassen worden ist. Zum anderen kann das Teil-Anerkenntnisurteil noch ausstehen.
A. Teilanerkenntnisurteil bereits erlassen
Ist das Teil-Anerkenntnisurteil bereits erlassen, steht über dem Urteil „Schlussurteil“.
I. Rubrum
Das Rubrum bleibt durch das Anerkenntnis unverändert.
II. Tenor
Im Tenor ist zwischen Hauptsachetenor Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu differenzieren. Der Hauptsachetenor bezieht sich nur auf die restliche Hauptsache, da bereits eine Entscheidung über den anerkannten teil existiert. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich, da in dem Teil-Anerkenntnisurteil keine Kostenentscheidung enthalten ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich lediglich auf die restliche Hauptsache. Denn das Teil-Anerkenntnisurteil enthält bereits eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
III. Tatbestand
Der Tatbestand wird in seiner Grundstruktur wie üblich aufgebaut: Einleitungssatz, Unstreitiges, streitiger Klägervortrag, kleine Prozessgeschichte, Anträge, streitiger Beklagtenvortrag und große Prozessgeschichte.
1. Einleitungssatz
2. Unstreitiges
3. Streitiger Klägervortrag
4. Kleine Prozessgeschichte
Besonderheiten ergeben sich im Tatbestand nur in der kleinen Prozessgeschichte und den Anträgen. In die kleine Prozessgeschichte ist der Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils aufzunehmen.
5. Anträge
Im Rahmen der Anträge ist zwischen Kläger und Beklagtem zu unterscheiden. Im Hinblick auf den Kläger ist der aktuelle Klageantrag darzustellen. Der Beklagte beantragt hingegen vollständige Klageabweisung. Diese bezieht sich auf den Antrag des Klägers, der nur noch den Teil enthält, welchen der Beklagte nicht anerkannt hat.
6. Streitiger Beklagtenvortrag
7. Große Prozessgeschichte
IV. Entscheidungsgründe
Das Teilanerkenntnis und das Teil-Anerkenntnisurteil wird in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt.
1. Ergebnis
Es wird daher direkt mit dem streitigen Anspruch begonnen. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger hat gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch auf (Betrag) aus (Norm).“ Ausführungen zur Zulässigkeit sind bei dieser Konstellation in der Regel nicht erforderlich, da die Zulässigkeit bereits im Rahmen des Teil-Anerkenntnisurteils überprüft worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist diese Prüfung wie üblich zu erfolgen.
2. Prüfung des Anspruchs
Sodann ist der Anspruch bezüglich der Restklage zu prüfen.
V. Nebenentscheidungen
Zuletzt sind die Nebenentscheidungen zu begründen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist gegebenenfalls § 93 ZPO zu beachten. Ansonsten ist eine Gesamtquote gemäß den §§ 91, 92 ZPO zu bilden.
VI. Unterschriften
Das Urteil wird schließlich durch die Unterschriften vervollständigt.
B. Teilanerkenntnisurteil noch nicht erlassen
Ist das Teil-Anerkenntisurteil noch nicht erlassen worden, liegt aber bereits ein Anerkenntnis des Beklagten vor, lautet die Bezeichnung des Urteils „Teil-Anerkenntnisurteil und Schlussurteil“. Eine alternative Bezeichnung wäre „Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil“.
I. Rubrum
Das Rubrum wird wie üblich verfasst.
II. Tenor
Im Tenor hat die Hauptsacheentscheidung bezüglich des Teilanerkenntnisses und der Resthauptsache zu ergehen. Gegebenenfalls hat eine Addition der Klagesummen zu erfolgen. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zwischen anerkanntem Teil und Resthauptsache zu differenzieren. Bezüglich des anerkannten Teils ergeht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 708 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Resthauptsache folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO oder § 709 ZPO.
III. Tatbestand
Was den Tatbestand anbelangt, kann weitestgehend auf die erste Konstellation verwiesen werden.
1. Einleitungssatz
2. Unstreitiges
3. Streitiger Klägervortrag
4. Kleine Prozessgeschichte
In die kleine Prozessgeschichte ist das Teilanerkenntnis aufzunehmen.
5. Anträge
Im Rahmen der Anträge ist zwischen Kläger und Beklagtem zu differenzieren. Der Kläger stellt seinen bisherigen Antrag abzüglich des anerkannten Teils. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, soweit er die Klageforderung nicht anerkannt hat.
6. Streitiger Beklagtenvortrag
7. Große Prozessgeschichte
IV. Entscheidungsgründe
In den Entscheidungsgründen werden drei Punkte geprüft: Ergebnis, Zulässigkeit und Begründetheit.
1. Ergebnis
Das Ergebnis wird wie üblich formuliert.
2. Zulässigkeit
Auch bezüglich der Zulässigkeit ergeben sich keine Besonderheiten.
3. Begründetheit
In der Begründetheit ist wie folgt zu formulieren: „Die Verurteilung des Beklagten in Höhe von (Betrag) beruht auf seinem Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO.“ Weiteres wird zum anerkannten Teil nicht ausgeführt. Die Prüfung ist anschließend mit dem streitigen Anspruch fortzusetzen.
V. Nebenentscheidungen
Zuletzt sind die Nebenentscheidungen zu erörtern. Hinsichtlich der Kosten ist § 93 ZPO zu beachten. Andernfalls ist eine Gesamtquote nach den §§ 91, 92 ZPO zu bilden.
VI. Unterschriften
Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.