Subjektive Klageänderung - Parteiwechsel auf Beklagtenseite (Behandlung im Urteil)

Aufbau der Prüfung - Subjektive Klageänderung – Parteiwechsel auf Beklagtenseite (Behandlung im Urteil)

In diesem Exkurs wird die subjektive Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Beklagtenseite im Urteil dargestellt, und zwar bezogen auf den Regelfall der Klausur, dass der Parteiwechsel zulässig ist.

I. Rubrum

Im Rubrum ist zu entscheiden, ob in der Akte ein Kostenbeschluss bezüglich des Beklagten zu 1 enthalten ist oder nicht. Scheidet nämlich der Beklagte zu1 aus dem Prozess aus, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 269 III 2 ZPO zu. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird durch Beschluss gemäß § 269 IV ZPO festgesetzt. Ist der Kostenbeschluss in der Akte nicht enthalten, so erfolgt er zusammen mit dem Urteil. In diesem Fall verbleibt die alte Partei im Rubrum. Beide Parteien sind somit im Rubrum auszuweisen. Der Beklagte zu 1 stellt die alte Partei und der Beklagte zu 2 die neue Partei dar. Ist der Kostenschluss hingegen in der Akte ausgewiesen, ist der alte Beklagte ausgewechselt worden und taucht deshalb nicht mehr im Rubrum auf.

II. Tenor

1. Hauptsachetenor

Ist, wie im Regelfall, kein Kostenbeschluss in der Akte enthalten, kann der Hauptsachetenor wie folgt lauten: „Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, (…).“ Die

2. Kostenentscheidung

Kostenentscheidung würden dann wie folgt tenoriert werden: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger.“ Die Kostenentscheidung beruht in diesem Fall auf den §§ 91, 269 III 2 ZPO.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Zusätzlich ist jedoch dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 eine Abwendungsbefugnis einzuräumen.

III. Tatbestand

Der Tatbestand wird sodann wie üblich aufgebaut. In der antragsbezogenen Prozessgeschichte muss der Parteiwechsel im Perfekt berichtet werden. War eine Rubrumsberichtigung beantragt, ist diese ebenfalls an dieser Stelle dazustellen.

IV. Entscheidungsgründe

An den Tatbestand schließen sich die Entscheidungsgründe an. Diese beginnen in dem Gesamtergebnis. Hierauf folgt noch vor der Zulässigkeit der Klage die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Ist der Parteiwechsel zulässig, so erfolgt die Erörterung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nur noch bezüglich des neuen Beklagten.

V. Nebenentscheidungen

Im Rahmen der Nebenentscheidungen ist § 296 III 2 ZPO zu erwähnen.

VI. Unterschrift(en)

Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.

 

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