Subjektive Klageänderung - Parteiwechsel auf Beklagtenseite (Behandlung im Gutachten)
Aufbau der Prüfung - Subjektive Klageänderung – Parteiwechsel auf Beklagtenseite
In diesem Exkurs wird die subjektive Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Beklagtenseite in ihrer Behandlung im Gutachten dargestellt. Beispiel: A verklagt B, weil er davon ausgeht, dass B ihm noch Geld schuldet. A kennt seinen Schuldner nicht besonders gut, sodass es dazu kommt, dass er anstelle des C also dessen Bruder B verklagt. Dieser Fehler tritt während des Prozesses zutage. A möchte daher die Partei auf Beklagtenseite austauschen, um den Prozess nicht zu verlieren. An dieser Stelle hat nun eine Prüfung in drei Schritten zu erfolgen: die Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung/des Parteiwechsels, die Zulässigkeit der Klage und die Begründetheit der Klage.
I. Zulässigkeit der Klageänderung/des Parteiwechsels
Im Rahmen der Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung/des Parteiwechsels ist gegebenenfalls zur sogenannten Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO analog abzugrenzen, wenn der Kläger eine solche beantragt hat. Beispiel: Eine Rubrumsberichtigung kann durchgeführt werden, wenn das Rubrum an einem Fehler leidet, der nicht die Identität des Beklagten/des Klägers berührt. Beispiel: Anstelle des Namens Klaus, steht im Rubrum Klauss oder Klauß. Dies stellt ein Problem für die Vollstreckung dar, sodass der Name im Rubrum berichtigt werden muss. Gleiches gilt, wenn bei der Heirat ein Namenswechsel stattgefunden hat oder eine Gesellschaft ihre Rechtsform geändert hat. Mithin ist für einen erfolgreichen Antrag auf Rubrumsberichtigung erforderlich, dass die Identität gewahrt bleibt. Häufig wird in einer Klausur versucht, den falschen Beklagten über eine Rubrumsberichtigung auszutauschen. Dies ist jedoch nicht möglich, weil hierbei ein Identitätswechsel stattfindet. Ist also eine Rubrumsberichtigung nicht zulässig, so ist der Antrag auf Rubrumsberichtigung dahingehend auszulegen, als dass der Kläger einen Parteiwechsel anstrebt.
1. Gegenüber alter Partei (= Klagerücknahme), § 269 ZPO
Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der Parteiwechsel gegenüber der alten Partei zulässig ist. Dort stellt der Parteiwechsel eine Klagerücknahme nach § 269 ZPO dar, vgl. den Überblicksexkurs.
2. Gegenüber neuer Partei (= Klageänderung), §§ 263, 269 ZPO
Gegenüber der neuen Partei stellt sich der Parteiwechsel als Klageänderung dar, sodass sich die Zulässigkeit nach den §§ 263, 267 ZPO analog richtet, vgl. Überblicksexkurs. Die Klageänderung kann aufgrund einer Einwilligung oder rügelosen Einlassung des Beklagten sowie aufgrund von Sachdienlichkeit zulässig sein. Liegt keine dieser drei Voraussetzungen vor, dann ergeht gegenüber der neuen Partei ein Prozessurteil. Die Klage wird darin abgewiesen, sodass der Kläger verliert.
II. Zulässigkeit der Klage
Ferner folgt die Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Welche Prüfungspunkte sich im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ergeben, hängt davon ab, ob der Parteiwechsel zulässig war. Beispielsweise könnte sich der Wechsel der Partei auf die Zuständigkeit des Gerichts auswirken, wenn der neue Beklagte in einer anderen Stadt lebt.
III. Begründetheit der Klage
Auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung kommt es darauf an, ob der Parteiwechsel zulässig war. Bei Zulässigkeit des Parteiwechsels richtet sich der Anspruch gegen die neue Partei. Fehlt es an der Zulässigkeit des Parteiwechsels, richtet sich der Anspruch noch gegen die alte Partei.