Stufenklage in der Urteilsklausur

2) Stufenklage in der Urteilsklausur

In der Urteilsklausur kann die Stufenklage in zwei Konstellationen eine Rolle spielen:

  • In der Klausur-Akte befinden sich die Klageschrift und weitere Schriftsätze, aber noch kein Teil-Urteil (hierzu unter I.).

  • In der Klausurakte befindet sich bereits ein Teil-Urteil über die Auskunftsstufe und ggf. den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (hierzu unter II.).

I. Erste Klausurkonstellation: keine Teilentscheidung

In der ersten Konstellation musst du prüfen, ob der Auskunftsanspruch begründet ist.

Die Auskunftsklage kann vor allem aus zwei Gründen unbegründet sein:

  • Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch schon dem Grunde nach nicht, d.h., dass er unabhängig von der Auskunft keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hat.

Hier weist du die Klage durch Endurteil ab.

  • Der Kläger hat zwar einen Leistungsanspruch dem Grunde nach, der Auskunftsanspruch ist aber bereits erfüllt. Dabei musst du beachten, dass der Kläger nur einen Anspruch auf vollständige Auskunft hat. Ist die Auskunft erteilt, kommt es nicht darauf an, ob sie richtig ist.

In dieser Konstellation weist du die Auskunftsklage durch Teil-Urteil ab, das keine Kostenentscheidung enthält, da nach dem Grundsatz der Kosteneinheit über die Kosten des gesamten Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist. Das ist zwangsläufig erst am Ende des Prozesses möglich. Üblich ist es aber, im Teil-Urteil zu schreiben: „Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.“

  • Besteht der Auskunftsanspruch, tenorierst du ihn ebenfalls in einem Teil-Urteil. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

II. Zweite Klausurkonstellation: Teil-Urteil(e) in der Akte

Findest du in der Klausur-Akte ein Teil-Urteil über die Auskunftsstufe und ggf. ein weiteres über den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wird der Kläger im weiteren Verlauf seinen Zahlungsantrag beziffert haben.

Du entscheidest darüber, ob er den Anspruch hat oder nicht. Dabei bist du ausnahmsweise und entgegen § 318 ZPO nicht an die Teil-Urteile gebunden, kannst also immer noch die Klage abweisen, weil der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch hat.

Du entscheidest durch Schluss-Urteil, das du im Rubrum auch so bezeichnest.

Das Schluss-Urteil enthält auch die Kostenentscheidung. Hat der Kläger teilweise obsiegt und teilweise verloren, bildest du die Kostenquote im Verhältnis zum hypothetischen Streitwert aus der Addition sämtlicher Stufen, wobei dieselben Werte wie für die sachliche Zuständigkeit gelten. Es kommt deshalb nicht darauf, dass nach § 44 GKG für den Kostenstreitwert nur der höchste Wert maßgeblich ist.

Im Tatbestand gibst du den Inhalt der Teil-Urteile in der Prozessgeschichte vor den zuletzt gestellten Anträgen wieder.

„Das Gericht hat mit Teilurteilen vom … und … die auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Mit Schriftsatz vom … hat die Klägerin ihren zunächst unbezifferten Zahlungsantrag beziffert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.“