Strukturierung der Grundrechte
Überblick - Strukturierung der Grundrechte
Die Strukturierung der Grundrechte wird relevant bei der Frage, in welcher Reihenfolge die Grundrechte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen sind. Bei der Strukturierung der Grundrechte können drei Arten von Grundrechten unterschieden werden: Freiheitsgrundrechte, Gleichheitsgrundrechte und Verfahrensgrundrechte.
I. Freiheitsgrundrechte
Freiheitsgrundrechte definieren einen Schutzbereich, in den der Staat ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht eingreifen darf. Innerhalb der Freiheitsgrundrechte kann aufgrund der Strukturierung der Grundrechte zwischen speziellen Freiheitsgrundrechten und dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht differenziert werden.
1. Spezielle
Fast alle Freiheitsgrundrechte sind spezielle Freiheitsgrundrechte und definieren daher einen bestimmten schützenswerten Lebensbereich. Beispiel: Die Glaubensfreiheit schützt den speziellen Lebensbereich „Glaube“, vgl. Art. 4 GG. Weitere Beispiele: Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Berufsfreiheit (Art. 12).
2. Allgemein
Das allgemeine Freiheitsgrundrecht ist die allgemeine Handlungsfreiheit, vgl. Art. 2 I GG.
II. Gleichheitsgrundrechte
Bei den Gleichheitsgrundrechten geht es um ein Vergleichspaar, das ungleich behandelt wird, jedoch nicht ungleich behandelt werden darf ohne verfassungsrechtlichen Grund. Es gibt besondere Gleichheitsgrundrechte und das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 I GG.
1. Besondere
Besondere Gleichheitsgrundrechte sind in Art. 3 II und III GG normiert. Dies betrifft insbesondere die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts.
2. Allgemein
III. Verfahrensgrundrechte
Die Verfahrensgrundrechte betreffen weniger inhaltliche Positionen, als die Durchsetzung von Rechten, insbesondere Grundrechten. Daraus folgt insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Rechtsweggarantie), verankert in Art. 19 IV GG.