Streitwerte im Zivilprozess

Überblick - Streitwerte im Zivilprozess

In diesem Exkurs werden die Streitwerte im Zivilprozess dargestellt. Insofern ist zwischen drei Streitwerten zu differenzieren: der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert und der Rechtsmittelstreitwert.

I. Zuständigkeitsstreitwert, §§ 3-9 ZPO

Der Zuständigkeitsstreitwert ist in den §§ 3-9 ZPO normiert. Er betrifft die Frage der sachlichen Zuständigkeit, die darüber entscheidet, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht bereits streitwertunabhängig eine Zuweisung erfolgt ist. Bei dem Gebührenstreitwert geht es um die Frage, was der Prozess kostet.

II. Gebührenstreitwert, §§ 39-60 GKG

Der Gebührenstreitwert ist in den §§ 39-60 GKG geregelt und maßgeblich für die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung. Im Rahmen des Gebührenstreitwertes ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Wertvorschriften zu unterscheiden. Die allgemeinen Wertvorschriften sind in den §§ 39-47 ZPO normiert und betreffen spezielle Konstellationen, wie beispielsweise den Haupt- und Hilfsantrag oder die Hilfsaufrechnung , vgl. § 45 GKG. Die besonderen Wertvorschriften sind in den §§ 48-60 GKG geregelt. Dieser Abschnitt beinhaltet beispielsweise Vorschriften zum einstweiligen Verfügungsverfahren. Hierbei ist insbesondere die Gesetzessystematik zu beachten. Denn § 48 I GG bestimmt für den Fall, dass sich aus den anderen Normen des GKG keine besondere Wertberechnung ergibt, die Anwendung der §§ 3-9 ZPO. In diesen Fällen ist somit der Gebührenstreitwert gleich dem Zuständigkeitsstreitwert.

III. Rechtsmittelstreitwert, §§ 3-9 ZPO analog

Für den Rechtsmittelstreitwert gelten die §§ 3-9 ZPO analog. Der Rechtsmittelstreitwert ist hauptsächlich relevant für die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Er kann jedoch auch im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eine Rolle spielen. Es sind insoweit zwei Konstellationen zu unterscheiden. Für den Kläger ist die formelle Beschwer maßgeblich. Dies meint die Abweichung vom Antrag. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 600 Euro. Die Klage wird abgewiesen. Die Abweichung vom Antrag beträgt wertmäßig mithin 600 Euro. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt somit 600 Euro. Hieraus wird ersichtlich, dass A nicht in Berufung gehen kann, da eine Berufung gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO erst bei Werten über 600 Euro möglich ist. Für den Beklagten ist nach herrschender Meinung die materielle Beschwer maßgeblich. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 350 Euro. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage und rechnet hilfsweise mit einer Forderung über 350 Euro auf. Der Beklagte wird zur Zahlung von 350 Euro verurteilt. Er hat somit die Klage ebenso verloren wie die Hilfsaufrechnung, die nach § 322 ZPO in Rechtskraft erwächst. Seine materielle Beschwer beträgt mithin 700 Euro. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte in diesem Fall in Berufung gehen kann.

 

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