Streitverkündung und Folgeprozess

2) Streitverkündung und Folgeprozess

Der Folgeprozess einer Streitverkündung kann in beiden Klausurtypen eine Rolle spielen:

  • In der Anwaltsklausur kannst du entweder den Streitverkünder des Vorprozesses oder den Streitverkündeten vertreten.

  • In der Urteilsklausur geht es um die Klage des Streitverkünders gegen den Dritten.

Neben der Verjährungshemmung durch die Streitverkündung im Vorprozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) geht es vor allem um die Interventionswirkung nach § 68 ZPO.

I. Zulässigkeit der Streitverkündung

Die Wirkungen der Streitverkündung treten nur ein, wenn die Streitverkündung zulässig war.

II. Hemmungswirkung

Auch für die Hemmungswirkung durch Streitverkündung gilt § 167 ZPO, so dass du bei rechnerischem Ablauf der Verjährungsfrist ggf. auf den Eingang der Streitverkündungsschrift abstellen kannst, wenn diese demnächst zugestellt wurde.

Außerdem musst du beachten, dass die Hemmungswirkung sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entfällt (§ 204 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

III. Interventionswirkung

Der Streitverkündete muss im Folgeprozess alle tragenden Feststellungen des Urteils im Vorprozess gegen sich gelten lassen, auch wenn er nicht oder auf Seiten des Gegners beigetreten ist (§ 74 Abs. 3 ZPO). Da sich die Interventionswirkung auf den Anspruch bezieht, gilt sie auch nach Abtretung des Anspruchs gegenüber dem Zessionar.

Die Interventionswirkung gilt grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden.

Die Interventionswirkung erfasst

  • die im Tenor ausgesprochene Rechtsfolge und

  • die Richtigkeit der Entscheidung, also die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse.

Dem Beklagten bleiben gegen die Interventionswirkung aber alle Einwendungen, die auf den Beschränkungen der Nebenintervention beruhen (§ 68 Halbs. 2 ZPO). Das gilt allerdings nicht, wenn der Dritte auf Seiten des Gegners des Streitverkünders beigetreten ist.

Die Einwendungen im Einzelnen:

  • mangelhafte Prozessführung des Streitverkünders in der Zeit vor möglichem Beitritt (Alt. 1)

  • Bsp: Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

  • Hauptpartei hat Prozessführung des Nebenintervenienten durch eigene Prozessführung behindert (Alt. 2)

  • Bsp.: Anerkenntnis

  • Hauptpartei hat Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die dem Nebenintervenienten unbekannt waren, absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht (Alt. 3)

  • Bsp.: Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • Tatsachenvortrag oder Prozesserklärungen, die im Vorprozess wegen des Widerspruchsverbots in § 67 ZPO nicht geltend gemacht werden konnten

  • Bsp.: NI durfte im Vorprozess nicht bestreiten