Streitgenossenschaft
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Streitgenossenschaft
I. Ggf. Auslegungsstation: Vorliegen einer Streitgenossenschaft
- Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf Kläger- oder/und Beklagtenseite mindestens zwei Hauptparteien (Klägerrolle oder Beklagtenrolle) stehen.
II. Ggf. Zulässigkeit der Klageänderung
III. Zulässigkeit der Klage
1. Zulässigkeit der Klage gegen Streitgenosse 1 (= Beklagter zu 1)
a) Sachliche Zuständigkeit
- Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich grds. nach § 5 ZPO.
- Bei wirtschaftlicher Ungleichheit der Ansprüche: Addition, § 5 1. HS ZPO.
- Bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche: Nur der eine Wert, § 3 ZPO.
b) Klageantrag
- Klageantrag muss klarstellen, ob die beklagten Streitgenossen als Gesamtschuldner, als Teilschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner verklagt werden, § 253 II Nr. 2 ZPO.
2. Zulässigkeit der Klage gegen Streitgenosse 2 (= Beklagter zu 2)
- Wie Streitgenosse 1
IV. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60, 260 ZPO analog
1. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO
- Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO
2. Zulässigkeit der Klageverbindung, § 260 ZPO analog
- Jede subjektive Klagehäufung ist auch eine objektive.
- Die Voraussetzungen ergeben sich daher aus § 260 ZPO analog (dieselbe Prozessart und kein Verbindungsverbot).
- Fehlt eine der Voraussetzungen, so ist nach § 145 I ZPO der Rechtsstreit zu trennen, nicht abzuweisen.
V. Begründetheit der Klage
1. Begründetheit der Klage gegen Streitgenosse 1
- Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nach üblichem Schema prüfen.
2. Begründetheit der Klage gegen Streitgenosse 2
- Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nach üblichem Schema prüfen.