Streitgenossenschaft

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Streitgenossenschaft

 

I. Ggf. Auslegungsstation: Vorliegen einer Streitgenossenschaft

  • Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf Kläger- oder/und Beklagtenseite mindestens zwei Hauptparteien (Klägerrolle oder Beklagtenrolle) stehen.

II. Ggf. Zulässigkeit der Klageänderung

III. Zulässigkeit der Klage

1. Zulässigkeit der Klage gegen Streitgenosse 1 (= Beklagter zu 1)

a) Sachliche Zuständigkeit

  • Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich grds. nach § 5 ZPO.
  • Bei wirtschaftlicher Ungleichheit der Ansprüche: Addition, § 5 1. HS ZPO.
  • Bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche: Nur der eine Wert, § 3 ZPO.

b) Klageantrag

  • Klageantrag muss klarstellen, ob die beklagten Streitgenossen als Gesamtschuldner, als Teilschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner verklagt werden, § 253 II Nr. 2 ZPO.

2. Zulässigkeit der Klage gegen Streitgenosse 2 (= Beklagter zu 2)

  • Wie Streitgenosse 1

IV.  Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60, 260 ZPO analog

1. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO

  • Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO

2. Zulässigkeit der Klageverbindung, § 260 ZPO analog

  • Jede subjektive Klagehäufung ist auch eine objektive.
  • Die Voraussetzungen ergeben sich daher aus § 260 ZPO analog (dieselbe Prozessart und kein Verbindungsverbot).
  • Fehlt eine der Voraussetzungen, so ist nach § 145 I ZPO der Rechtsstreit zu trennen, nicht abzuweisen.

V. Begründetheit der Klage

1. Begründetheit der Klage gegen Streitgenosse 1              

  • Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nach üblichem Schema prüfen.

2. Begründetheit der Klage gegen Streitgenosse 2

  • Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nach üblichem Schema prüfen.