Strafvereitelung, § 258 I StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Strafvereitelung, § 258 I StGB
I. Tatbestand
1. Rechtswidrige Vortat eines anderen
2. Vereiteln der Verfolgung
- Jede Form der Hilfe, durch die die Ermittlungen oder Verurteilung unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert werden.
- Zeitdauer der Vereitelung: Geraume Zeit (ca. 8-10 Tage)
3. Vorsatz bezüglich 1.
4. Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich 2.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe
- Strafausschließungsgründe, § 258 V, VI StGB