Statthaftigkeit der Revision

Aufbau der Prüfung - Statthaftigkeit der Revision

Dieser Exkurs behandelt die Statthaftigkeit der Revision. Bei der Statthaftigkeit der Revision geht es um das richtige Rechtsmittel. Es ist mithin erforderlich, sich den Instanzenzug in Erinnerung zu rufen, um zu erkennen, welche Revisionen es in Strafsachen gibt.

Es gibt folgende sachliche Zuständigkeiten: Strafrichter am Amtsgericht, Schöffengericht am Amtsgericht, Große Strafkammer und Schwurgericht am Landgericht und Oberlandesgericht. Ist beim Strafrichter oder beim Schöffengericht angeklagt worden, kann Berufung eingelegt werden. An diese Berufung kann sich eine Revision zum Oberlandesgericht anschließen, vgl. § 333 StPO. Ferner ist eine Sprungrevision vom Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) zum Oberlandesgericht möglich, vgl. § 335 StPO. Liegt ein Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts vor, kann Revision direkt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, vgl. § 333 StPO. Die Statthaftigkeit der Revision ist in der Regel mit einem Satz zu beantworten. Beispiel für eine Revision gegen ein Urteil des Schöffengerichts: „Die Revision ist gemäß § 335 StPO statthaft.“ Bei der Sprungrevision kann in der Klausur § 335 StPO zusammen mit § 312 StPO zitiert werden. Danach ist die Revision statthaft, wenn auch die Berufung statthaft ist.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten