Standardmaßnahmen, §§ 11 ff. SOG
Überblick - Standardmaßnahmen, §§ 11 ff. SOG
Die Standardmaßnahmen sind in den §§ 11 ff. SOG geregelt. Im Rahmen der Standardmaßnahmen kann hinsichtlich der Vollstreckung eine grundlegende Unterscheidung getroffen werden. Es existieren Standardmaßnahmen ohne und Standardmaßnahmen mit Vollstreckungselement.
I. Ohne Vollstreckungselement
Standardmaßnahmen ohne Vollstreckungselement erschöpfen sich darin, zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu ermächtigen. Beispiel: Platzverweis, § 12a SOG. Danach kann eine Person vom Platz verwiesen werden. Geht die Person dennoch nicht, regelt § 12a SOG nicht, dass diese Person weggetragen werden darf oder auf ähnliche Weise vom Platz geschafft wird. Daher erschöpft sich der Platzverweis als Teil der Standardmaßnahmen ohne Vollstreckungselement darin, zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu ermächtigen. Er ist jedoch lex specialis zur polizeirechtlichen Generalklausel.
Standardmaßnahmen mit Vollstreckungselement ermächtigen neben dem Erlass eines Verwaltungsaktes auch dazu, die Maßnahme selbst durchzuführen.
II. Mit Vollstreckungselement
Die Standardmaßnahmen mit Vollstreckungselement konkurrieren deshalb mit dem Vollstreckungsrecht. Beispiel: Sicherstellung, § 14 SOG. § 14 SOG ermächtigt als Teil der Standardmaßnahmen mit Vollstreckungselement die zuständige Stelle nicht nur zum Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auch zum Zugriff auf die Sache, also gewissermaßen zur Vollstreckung des Verwaltungsaktes. Gleiches gilt für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen. § 16 II SOG ermächtigt auch zum tatsächlichen Betreten der Wohnung. Wenn Standardmaßnahmen ein Vollstreckungselement aufweisen, sind sie lex specialis gegenüber dem Vollstreckungsrecht. An dieser Stelle ist jedoch genau zu prüfen, in welchem Umfang die Standardmaßnahme ein vollstreckungsrechtliches Element aufweist. Beispiel: Der Staat klopft bei A an die Tür und bittet um Einlass. A öffnet kurz die Tür, um sie nach Erblicken der Beamten sofort wieder zuzuschlagen. Daraufhin treten die Beamten die Tür ein, um die Wohnung zu betreten und zu durchsuchen. Fraglich ist, ob § 16 II SOG auch das Eintreten der Tür erfasst. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Bereits nach dem Wortlaut meint ein „Betreten“ nicht das „Eintreten“, sondern lediglich, dass man in die geschützte Räumlichkeit gelangt, ohne etwas zu beschädigen. Weiterhin spricht auch die Systematik für diese Auslegung. Standardmaßnahmen sind ganz besonders bestimmte Ermächtigungsgrundlagen im grundrechtssensiblen Bereich. Dies legt eine enge Auslegung nahe, da Standardmaßnahmen genaue Regelungen des Gesetzgebers sind, in denen normiert ist, was unter welchen Voraussetzungen getan werden darf. Hinsichtlich des Eintretens der Tür muss somit auf die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Bezüglich des späteren Betretens und Durchsuchens ist § 16 II SOG hingegen einschlägig.