Staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht

Überblick - Staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht

Staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht sind von den Verfahren, die Grundrechte und damit das Verhältnis von Bürger und Staat betreffen, abzugrenzen.  Staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht betreffen somit das staatliche Innenverhältnis.

I. Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Zunächst erfassen staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht das Organstreitverfahren, geregelt in Art. 93 I Nr. 1 GG und den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Das Organstreitverfahren kommt immer dann zum Tragen, wenn oberste Bundesorgane oder Teile hiervon aneinander geraten. Beispiel: Der Bundespräsident und der Bundestag.

II. Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

Weiterhin beziehen staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht auch die abstrakte Normenkontrolle mit ein. Diese ist in Art. 93 I Nr. 2 GG und den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG geregelt. Bei der abstrakten Normenkontrolle geht es darum, dass eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft wird. Dies geschieht losgelöst von einem Rechtsstreit und ist daher abstrakt. Beispiel: Die in § 76 I BVerfGG aufgeführten Berechtigten halten eine Norm für verfassungswidrig und möchten diese vom BVerfG überprüfen lassen.

III. Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG; §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Ferner regeln staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht auch die Bund-Länder-Streitigkeit, vgl. Art. 93 I Nr. 3 GG und die §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG. Hierbei geraten Bund und Länder aneinander. Beispiel: Der Bund spricht gegenüber dem Land eine Weisung im Rahmen der Ausführungsverwaltung aus.

IV. Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG; §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Zuletzt betreffen staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht auch die konkrete Normenkontrolle, vgl. Art. 100 GG und die §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG. Bei der konkreten Normenkontrolle geht es – genau wie bei der abstrakten Normenkontrolle – um die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, allerdings anlässlich eines Rechtsstreits. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und klagt gegen diese Abrissverfügung vor dem Verwaltungsgericht. Dort rügt er die Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm. Anlässlich dieses gerichtlichen Streits soll das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm klären.

 

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