Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Überblick – Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Dieser Exkurs gibt einen Überblick über staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen betreffen Ansprüche des Bürgers gegen den Staat. Bei den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen kann zunächst nach der begehrten Rechtsfolge differenziert werden. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können danach nicht auf Geld oder auf Geld gerichtet sein.

I. Nicht auf Geld gerichtet

Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen, die nicht auf Geld gerichtet sind, umfassen den Folgenbeseitigungsanspruch einschließlich des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs sowie den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.

Beispiel: Äußert sich ein Beamter ehrverletzend über einen Bürger, kann dieser die Rückgängigmachung der Äußerung (Folgenbeseitigung) sowie das Unterlassen zukünftiger gleichartiger Äußerungen verlangen.

II. Auf Geld gerichtet

Auf Geld gerichtete staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen lassen sich danach unterscheiden, ob der staatliche Eingriff rechtswidrig oder rechtmäßig war.

1. Rechtswidriger Eingriff

Liegt ein rechtswidriger Eingriff vor, kommen insbesondere folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Beispiel: Erlass einer rechtswidrigen Abrissverfügung, aufgrund derer ein Gebäude zerstört wird.

Das ungeschriebene Institut des enteignungsgleichen Eingriffs, wenn der Staat rechtswidrig in das Eigentum eingreift.

Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nach §§ 280 ff. BGB analog.
Beispiel: Öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, etwa bei Abgabe eines Mantels an der Rathausgarderobe.

Bei Nichtigkeit der Maßnahme kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser entspricht funktional § 812 BGB im öffentlichen Recht. Erlangt der Staat etwas ohne Rechtsgrund, darf er es nicht behalten.

2. Rechtmäßiger Eingriff

Liegt hingegen ein rechtmäßiger Eingriff vor, kommen folgende staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Das Institut des enteignenden Eingriffs bei ungewollten Sonderopferfolgen rechtmäßigen staatlichen Handelns.

Die Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen gemäß § 87 I 1 POG.

§ 87 I 1 POG analog in Fällen der Inanspruchnahme als Anscheins- oder Verdachtsstörer. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anschein oder der Verdacht nicht zutraf, wird der Betroffene ex post so behandelt, als wäre er Notstandspflichtiger gewesen.

III. Anspruchskonkurrenz

Zwischen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können nebeneinander bestehen, soweit sie sich nicht denklogisch ausschließen.

Nicht möglich ist, dass aus ein und demselben staatlichen Verhalten zugleich ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff und aus enteignendem Eingriff folgt, da eine Maßnahme nicht zugleich rechtswidrig und rechtmäßig sein kann.

Denkbar ist hingegen eine Konkurrenz zwischen Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff bei rechtswidrigem staatlichen Handeln.

Klausurhinweis: Im Zweifel sind alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen anzusprechen, auch wenn sie im Ergebnis ausscheiden. Der Ausschluss ist jeweils kurz zu begründen.

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