(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzte der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Dieser Exkurs gibt einen Überblick über staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen betreffen Ansprüche des Bürgers gegen den Staat. Bei den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen kann zunächst nach der begehrten Rechtsfolge differenziert werden. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können danach auf Geld oder nicht auf Geld gerichtet sein.
Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen, die nicht auf Geld gerichtet sind, umfassen den Folgenbeseitigungsanspruch unter Einschluss des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs und den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.
Auf Geld gerichtete staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können dahingehend unterschieden werden, ob der Eingriff rechtswidrig oder rechtmäßig ist.
Bei rechtswidrigem Eingriff beziehen sich die staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zunächst auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Weiterhin regeln staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für den Fall des rechtswidrigen Eingriffs das ungeschriebene Institut des enteignungsgleichen Eingriffs. Weiterhin erfassen staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für den rechtswidrigen Eingriff auch Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nach den §§ 280 ff. BGB analog. Beispiel: Öffentlich-rechtliche Verwahrung. Bei Nichtigkeit richtet sich der Anspruch nach dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dies ist eine Art § 812 BGB im öffentlichen Recht. Erlangt der Staat etwas ohne Rechtsgrund, darf er es nicht behalten.
Liegt hingegen ein rechtmäßiger Eingriff vor, beziehen sich staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen auf das Institut des enteignenden Eingriffs, die Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen gemäß § 72 I SOG M-V und auf § 72 I SOG M-V analog in den Fällen, in denen jemand als Anscheins- oder Verdachtsstörer in Anspruch genommen wurde. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Anschein bzw. der Verdacht nicht zutreffend war. Dies wird so behandelt, als wenn der Betroffene Notstandspflichtiger gewesen wäre.
Zwischen diesen Anspruchsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können folglich nebeneinander bestehen, sofern sie sich nicht denklogisch ausschließen. Beispiel: Nicht denkbar ist, dass aus ein und demselben staatlichen Verhalten ein Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriff besteht und aus dem Institut des enteignenden Eingriffs, denn eine Maßnahme kann nicht zugleich rechtmäßig und rechtswidrig sein. Denkbar ist jedoch, dass der Betroffene einen Anspruch aus Amtshaftung und aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs hat.