Staatsfunktionen, Art. 70 ff. GG
Überblick - Staatsfunktionen, Art. 70 ff. GG
Die Staatsfunktionen sind in den Art. 70 ff. geregelt. Es können drei Staatsfunktionen unterschieden werden.
I. Gesetzgebung, Art. 70 ff. GG
Zunächst umfassen die Staatsfunktionen die Gesetzgebung, vgl. Art. 70 ff. GG.
II. Verwaltung, Art. 83 ff. GG
Weiterhin betreffen die Staatsfunktionen auch die Verwaltung, also die Ausführung der Gesetze, vgl. Art. 83 ff. GG.
III. Rechtsprechung, Art. 92 ff. GG
Zuletzt beziehen sich die Staatsfunktionen auch auf die Rechtsprechung, vgl. Art. 92 ff. GG. Nach diesen Staatsfunktionen kann ein Gesetz erlassen, sodann ausgeführt und auch überprüft werden. Beispiel: Erlass des Versammlungsgesetzes, darauf folgender Erlass eines konkreten Versammlungsverbotes sowie die gerichtliche Überprüfung des Versammlungsgesetzes.