Sonstige Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I 1 2 GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Sonstige Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG
I. Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs GG
- Allgemein zugängliche Quellen
1. Informationsquelle
- Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, unabhängig davon, ob die Informationen Meinungen oder Tatsachen enthalten oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen.
2. Allgemein zugänglich
- Allgemein zugänglich ist eine Information, wenn die Informationsquelle dazu geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht näher bestimmten Personenkreis Informationen zu beschaffen.
II. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG
- Presseerzeugnisse: Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie periodisch erscheinen oder nur einmalig.
- In der Presse beschäftigen Personen
- Rahmenbedingung der Presse. Beispiel: Vertriebswege.
- Institution der freien Presse
III. Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 2. Fall GG
- Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankengut durch physikalische Wellen.
- Auch: Fernseher; Internet
IV. Filmfreiheit, Art. 5 I 2 3. Fall GG
- Film ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zu Projektierung in der Öffentlichkeit bestimmt sind.
Beachte: Prüfungsaufbau ansonsten wie bei der Meinungsfreiheit.