Sonstige Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I 1 2 GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Sonstige Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG

 

I.  Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs GG

  • Allgemein zugängliche Quellen        

1. Informationsquelle

  • Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, unabhängig davon, ob die Informationen Meinungen oder Tatsachen enthalten oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen.

2.  Allgemein zugänglich

  • Allgemein zugänglich ist eine Information, wenn die Informationsquelle dazu geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht näher bestimmten Personenkreis Informationen zu beschaffen.

II.  Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG

  • Presseerzeugnisse: Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie periodisch erscheinen oder nur einmalig.
  • In der Presse beschäftigen Personen
  • Rahmenbedingung der Presse. Beispiel: Vertriebswege.
  • Institution der freien Presse

III. Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 2. Fall GG

  • Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankengut durch physikalische Wellen.
  • Auch: Fernseher; Internet

IV. Filmfreiheit, Art. 5 I 2 3. Fall GG

  • Film ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zu Projektierung in der Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beachte: Prüfungsaufbau ansonsten wie bei der Meinungsfreiheit.

 

Relevante Fälle