Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 u. 2 GG
Aufbau der Prüfung - Sonstige Kommunikations-Grundrechte, Art. 5 I 1 und 2 GG
Sonstige Kommunikations-Grundrechte neben der Meinungsfreiheit sind in Art. 5 I 1 und 2 GG geregelt. Art. 5 I 1 und 2 GG enthalten insgesamt vier sonstige Kommunikations-Grundrechte.
I. Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs GG
Sonstige Kommunikations-Grundrechte beziehen sich zunächst auf die Informationsfreiheit, Art. 5 I 2. Hs GG. Dies meint den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, unabhängig davon, ob die Informationen Meinungen oder Tatsachen enthalten oder ob sie öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen. Allgemein zugänglich ist eine Information dann, wenn die Informationsquelle dazu geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht näher bestimmten Personenkreis Informationen zu beschaffen.
II. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG
Weiterhin erfassen sonstige Kommunikations-Grundrechte auch die Pressefreiheit, normiert in Art. 5 I 2 1. Fall GG. Die Pressefreiheit schützt Presseerzeugnisse, die in der Presse beschäftigten Personen, die Rahmenbedingungen der Presse und die Institution der freien Presse. Presseerzeugnisse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Druckerzeugnisse periodisch erscheinen oder nur einmalig. Beispiel: Flugblatt. Geschützte Personen sind beispielsweise Journalisten. Rahmenbedingungen betreffen zum Beispiel die Vertriebswege. Die Institution der freien Presse meint insbesondere deren Einrichtung.
III. Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 2. Fall GG
Ferner umfassen sonstige Kommunikations-Grundrechte auch die Rundfunkfreiheit, vgl. Art. 5 I 2 2. Fall GG. Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankengut durch physikalische Wellen. Dieser Schutzbereich bezieht sich auch auf die Fernsehfreiheit und das Internet.
IV. Filmfreiheit, Art. 5 I 2 3. Fall GG
Zuletzt betreffen sonstige Kommunikations-Grundrechte auch die Filmfreiheit, geregelt in Art. 5 I 2 3. Fall GG. Film ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zu Projektierung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sonstige Kommunikations-Grundrechte nach dem sachlichen Schutzbereich genauso wie die Meinungsfreiheit geprüft werden.