Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

1. Examen/ZR/ZPO II

Prüfungsschema: Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

  • Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen eine Vollstreckungsentscheidung geltend macht, also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstandet.
  • Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: Dort werden materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht.
  • Abgrenzung zur Erinnerung, § 766 ZPO: Dort macht der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme geltend.
  • „Entscheidungen“ i.S.v. § 793 ZPO sind zurückweisende Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts und alle stattgebenden Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts mit Anhörung des Gegners.

II. Zuständigkeit

  • Landgericht als Beschwerdegericht

III. Beschwerdebefugnis/Beschwer

  • Mögliche Rechtsverletzung
  • Maßgeblich ist die formelle Beschwer. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Gericht hinter dem Beantragten zurückgeblieben ist.

IV. Form und Frist, § 569 ZPO

  • 2 Wochen nach Zustellung
  • Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle

V.   Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  • Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.

B. Begründetheit

  • Die Erinnerung ist begründet, wenn dem Beschwerdführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsentscheidungen zustehen, die Vollstreckungsentscheidung also rechtswidrig war.
  • Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.