Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen eine Vollstreckungsentscheidung geltend macht, also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstandet.
- Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: Dort werden materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht.
- Abgrenzung zur Erinnerung, § 766 ZPO: Dort macht der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme geltend.
- „Entscheidungen“ i.S.v. § 793 ZPO sind zurückweisende Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts und alle stattgebenden Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts mit Anhörung des Gegners.
II. Zuständigkeit
- Landgericht als Beschwerdegericht
III. Beschwerdebefugnis/Beschwer
- Mögliche Rechtsverletzung
- Maßgeblich ist die formelle Beschwer. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Gericht hinter dem Beantragten zurückgeblieben ist.
IV. Form und Frist, § 569 ZPO
- 2 Wochen nach Zustellung
- Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
V. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
- Die Erinnerung ist begründet, wenn dem Beschwerdführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsentscheidungen zustehen, die Vollstreckungsentscheidung also rechtswidrig war.
- Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.