Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

Aufbau der Prüfung - Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

Die sofortige Beschwerde gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts und ist in § 793 ZPO geregelt. Auch die sofortige Beschwerde wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die sofortige Beschwerde zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn der Beschwerdeführer formelle Einwendungen gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts geltend macht. Gegenbegriff zur Entscheidung ist die Vollstreckungsmaßnahme. Entscheidungen sind alle zurückweisenden Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts. Beispiel: Zurückweisung der Erinnerung. Entscheidungen sind auch stattgebende Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts mit Anhörung des Gegners und/oder Interessenabwägung. Negativbeispiel: § 834 ZPO. Nicht erfasst ist danach die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen, da in § 834 ZPO steht, dass keine Anhörung des Gegners stattfindet. Dies wäre eine Vollstreckungsmaßnahme, sodass die Erinnerung statthaft wäre.

II. Zuständigkeit

Zuständig für die sofortige Beschwerde ist das Landgericht als Beschwerdegericht.

III. Beschwerdeführer/Beschwer

Ferner verlangt die sofortige Beschwerde eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers. Diese ist gegeben, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt ist. Zudem muss eine Beschwer vorliegen. Für die Beschwer gilt der formeller Begriff. Entscheidend ist der Antrag und ob das Gericht hinter dem zurückgeblieben ist, was der Beschwerdeführer seinerzeit beantragt hat. Bekommt er nichts oder nicht alles zugesprochen, ist er in diesem Sinne beschwert.

IV. First, Form, § 569 ZPO

Darüber hinaus fordert die sofortige Beschwerde die Einhaltung von Form und Frist. Hier gelten die allgemeinen Regeln des § 569 ZPO. Die Frist beträgt danach zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung. Für die Form gilt das Gebot der Schriftlichkeit. Zulässig ist jedoch auch das Ganze zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben.

V. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Zuletzt setzt die sofortige Beschwerde im Rahmen der Zulässigkeit das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen voraus. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses. 

B. Begründetheit

Ferner ist die sofortige Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts rechtswidrig war. Beispiel: Wurde eine Erinnerung zurückgewiesen, wird diese erneut geprüft, sodass die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu erörtern ist.

Ist die sofortige Beschwerde erfolgreich, begründet die Entscheidung ein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO.

 

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