Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
A. Anwendbarkeit
- Vorrangig gegenüber der Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB sind:
- Gesetzesverstoß, § 134 BGB
- AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
- Wucher, § 138 II BGB
B. Voraussetzungen
I. Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
- Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
- Wichtigste Fallgruppen:
- Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
- Übersicherung
- Verleitung zum Vertragsbruch
- Knebelung
- Kollusion
- Radarwarngeräte
II. Subjektiv
- Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, erforderlich.
- Kenntnis der Sittenwidrigkeit selbst ist nicht erforderlich.
C. Rechtsfolge: Nichtigkeit
- Verpflichtungsgeschäft
- Ggf. Verfügungsgeschäft, sofern ebenfalls sittenwidrig.
Beachte:
- Rückabwicklung gem. § 817 S. 1 und S. 2 BGB.