Schwere Brandstiftung, § 306a I, II StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Schwere Brandstiftung, § 306a I, II StGB

 

I. § 306a I StGB

1. Tatbestand

a) Räumlichkeiten i.S.d. § 306a I StGB

aa) Nr. 1

  • Wohngebäude ist jeder nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener, beweglicher oder unbeweglicher Raum, der tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient, also Gebäude, in denen Menschen sich aufhalten oder tatsächlich wohnen.
  • Aufhebung der Zweckbestimmung (Entwidmung) durch sämtliche Bewohner möglich.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden genügt, dass irgendein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes in Brand gesetzt wird, wenn Feuer sich auf Teile ausbreiten kann, die für Wohnen wesentlich.
  • Problem: Leere Gebäude
  • hL: § 306a I Nr. 1 StGB (-); Arg.: hoher Strafrahmen; tatsächlich keine Gefährdung
  • Rspr.: § 306a I Nr. 1 StGB (+); Arg.: Deliktsnatur = abstraktes Gefährdungsdelikt                                                                                                                                           
  • Beachte: Entwidmung (= Aufhebung der Zweckbestimmung)

bb) Nr. 3

  • Entscheidend ist nicht die Bestimmung oder Eignung zum Wohnen, sondern die rein tatsächliche Nutzung als Wohnung.
  • Die Räumlichkeit muss für mindestens eine Person, wenn auch nur vorübergehend, den räumlichen Mittelpunkt bilden.

b) Tathandlungen: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

  • Wie bei § 306 StGB

c) Vorsatz

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafe: Strafaufhebung (Tätige Reue), § 306e StGB

  • Wie bei § 306 StGB

 

II. § 306a II StGB

1. Tatbestand

a) Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1-6 StGB

b) Tathandlungen: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

c) Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung

d) Spezifischer Risikozusammenhang

e) Vorsatz

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafe: Strafaufhebung (Tätige Reue), § 306e StGB

 

 

 

 

 

 

  • Wie bei § 306 StGB
    • Wie bei § 306 StGB
    • Eine Gefahr ist konkret, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben.
    • Die Gefahr der Gesundheitsschädigung muss gerade die Folge der Inbrandsetzen /Brandlegung sein.
    • Wie bei § 306 StGB

Relevante Fälle