Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Ehe
- Ehe ist die Gemeinschaft, die ein Mann und eine Frau nach beiderseitiger Absicht und gegenseitigem Versprechen umfassend, grundsätzlich auf Lebenszeit verbindet.
- Auch: hinkende Ehen; Scheinehen
- Nicht: nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
- Problem: gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
- aA: (-); Arg.: Sinn und Zweck (->Kinder); Abstandsgebot; Entstehungsgeschichte
- hM: (+); Arg.: dynamische Auslegung des Grundgesetzes; gesellschaftlicher Wandel; Wortlaut offen; Systematik; Art. 3 III, I GG; Art. 2 I, i.V.m. Art. 1 I GG; Entstehungsgeschichte.
- Auch: negatives Recht auf Ehe und Familie
b) Familie
- Familie bezeichnet das Beziehungsverhältnis von Eltern und Kindern.
- Auch: Adoptivkinder
- Auch: Großfamilie (Großeltern etc.)
c) Elternrecht, Art. 6 II 1 GG
- Umfasst Pflege und Erziehung
- Auch: religiöse Erziehung
- Auch „Elternpflicht“
d) Schutzpflicht des Staates
- Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 I GG
- Mutterschutz, Art. 6 IV GG, und Schutz nicht ehelicher Kinder, Art. 6 V GG
II. Eingriff
- Beachte: Regelungen, die die Ehe bzw. Familie nur rechtlich ausgestalten, stellen keine Eingriffe dar.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Ehe und Familie: vorbehaltslos, Art. 6 I GG
- Elternrecht: qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 6 II GG („staatliches Wächteramt“)
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
dd) Sonstige Anforderungen aus Art. 6 GG
- Bei Entfernung des Kindes, Art. 6 III GG
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
- I.d.R. nur die Verhältnismäßigkeit.