Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
Überblick - Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
Die Schuldübernahme ist in den §§ 414 ff. BGB geregelt. Die Schuldübernahme ist nicht zu verwechseln mit dem Schuldbeitritt. Bei der Schuldübernahme wird der Schuldner ausgetauscht. Beim Schuldbeitritt kommt ein zweiter Schuldner hinzu.
I. § 414 BGB
§ 414 BGB regelt zunächst den Fall, dass die Schuldübernahme im Rahmen eines Vertrags zwischen Übernehmer und Gläubiger vereinbart wird. Rechtsfolge dieser Schuldübernahme ist, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen den neuen Schuldner hat. Der alte Schuldner wird dadurch aus der Haftung entlassen.
II. § 415 BGB
§ 415 BGB betrifft die Schuldübernahme durch einen Vertrags zwischen Schuldner und Übernehmer. § 415 BGB macht eine solche Schuldübernahme jedoch davon abhängig, dass der Gläubiger diese Schuldübernahme genehmigt. Im Falle der Genehmigung der Schuldübernahme wird der Übernehmer neuer Schuldner und der alte Schuldner wird von seiner Haftung frei. Es gilt zu beachten, dass, sollte eine Genehmigung ausbleiben, § 415 III BGB regelt, dass die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer nicht unwirksam ist. Sie wird vielmehr als Erfüllungsübernahme verstanden, vgl. § 329 BGB. Das bedeutet, dass der alte Schuldner im Außenverhältnis dazu verpflichtet ist, an den Gläubiger zu zahlen. Tut er dies jedoch, hat er gegen den Übernehmer Schadensersatzansprüche.
III. § 416 BGB
§ 416 BGB regelt dagegen die Übernahme einer Hypothekenschuld. Beispiel: S1 hat Schulden bei G. Diese Schuld ist durch eine Hypothek abgesichert. Jetzt verkauft S1 das Grundstück an S2. Hier kann S2 den vollen Kaufpreis zahlen oder nur einen geringeren Kaufpreis und im Übrigen die Schulden von S1 übernehmen. § 416 BGB normiert verschärfte Anforderungen für diesen Fall der Schuldübernahme. Insbesondere muss die Mitteilung über diese Schuldübernahme durch den Veräußerer an den Gläubiger erfolgen, und zwar nach Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Zu berücksichtigen ist jedoch die Genehmigungsfiktion. In dieser Konstellation gilt die Genehmigung nämlich als erteilt, wenn der Gläubiger auf die Aufforderung zur Genehmigung nicht reagiert. Dies ist ein seltener Fall, in dem Schweigen „Ja“ bedeutet. Hintergrund ist folgender: Wenn G eine gesicherte Forderung gegen den S1 hat und die Hypothek auch die Forderung sichert, die er jetzt gegen S2 hat, ist er auf der sicheren Seite. Es kann ihm egal sein, wer der persönliche Schuldner ist. Deshalb kann aufgrund dieser Besserstellung das Gesetz davon ausgehen, dass er im Zweifel mit der Schuldübernahme einverstanden ist.
IV. § 417 BGB
Im Rahmen der Schuldübernahme sind die Einwendungen des Übernehmers in § 417 BGB normiert. Beispiel: S1 hat Schulden bei G. Diese Forderung ist verjährt. Jetzt übernimmt S2 mit Genehmigung des G die Schuld und G verlangt Zahlung von S2. Hier kann S2 dem G nach § 417 BGB die Einwendungen entgegenhalten, die S1 gegenüber G hatte.
V. § 418 BGB
Zuletzt regelt § 418 BGB für den Fall der Schuldübernahme das Erlöschen akzessorischer Sicherungsrechte. Beispielsfall: Sollte die Forderung des G gegen S1 durch eine Bürgschaft gesichert werden, dann kann die Schuld übernommen werden. Durch diesen Vorgang erlischt jedoch das Sicherungsrecht der Bürgschaft zum Schutze des Sicherungsgebers.