Schuldfähigkeit

Aufbau der Prüfung - Schuldfähigkeit

Im Bereich der Schuldfähigkeit lassen sich zwei Dinge unterscheiden: Die Schuldunfähigkeit des Kindes und die allgemeine Schuldunfähigkeit.

I. Schuldfähigkeit des Kindes, § 19 StGB

Die Schuldunfähigkeit des Kindes ist in § 19 StGB geregelt. Dieser besagt, dass eine Person, die das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht hat, schuldunfähig ist.

II. Schuldunfähigkeit, § 20 StGB

Die allgemeine Schuldunfähigkeit ist in § 20 StGB geregelt. Dort finden sich abschließend vier Beispiele, welche, wenn sie gegeben sind, die Schuldunfähigkeit einer Person bedeuten. Bsp.: Tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Sollte jemand jedoch zuviel Alkohol getrunken und dies möglicherweise auch geplant haben, könnte er möglicherweise dafür bestraft werden. Problematisch ist hierbei die Einordnung der Figur der actio libera in causa, auch a.l.i.c. genannt.

 

 

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