Schranken

Überblick - Schranken

Im Rahmen der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts ist nach dem Eingriff in den Schutzbereich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu prüfen. Hier sind zu Beginn die Schranken des Grundrechts zu bestimmen. Bei den Schranken können drei Arten von Schranken unterschieden werden.

I. Einfacher Gesetzesvorbehalt

Zunächst können Schranken in Gestalt des einfachen Gesetzesvorbehalts auftauchen. Beispiel: Art. 8 II GG. Die Versammlungsfreiheit kann danach bei Versammlungen unter freiem Himmel durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dies kann jedes Gesetz sein, das formell und materiell verfassungsmäßig ist. Weitergehende Anforderungen werden nicht aufgestellt.

II. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Weiterhin beziehen sich Schranken auch auf den qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Gesetze, die in den Schutzbereich eines Grundrechts mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt eingreifen, müssen bestimmten zusätzlichen Anforderungen genügen. Beispiel: Art. 5 II GG. Ein Gesetz, das in die Meinungsfreiheit eingreift, muss allgemein sein und bestimmten Zwecken dienen.

III. Vorbehaltslos

Zuletzt beziehen sich die Schranken auch auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte. Beispiele: Art. 5 III GG (Kunstfreiheit), Art. 8 I GG (Versammlungen in geschlossenen Räumen). Fallbeispiel: A zieht im Namen der Kunstfreiheit mordend und brandschatzend durch das Land. Dass die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass keine Schranken existieren. Denn es gelten immer die verfassungsimmanenten Schranken. Dies sind Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Werden im Versammlungsgesetz Regelungen für Verbote von Versammlungen in Räumen getroffen, kann es hierbei beispielsweise um den Schutz von Leib und Leben gehen, vgl. Art. 2 I GG.

 

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