(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Im Rahmen der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts ist nach dem Eingriff in den Schutzbereich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu prüfen. Hier sind zu Beginn die Schranken des Grundrechts zu bestimmen. Bei den Schranken können drei Arten von Schranken unterschieden werden.
Zunächst können Schranken in Gestalt des einfachen Gesetzesvorbehalts auftauchen. Beispiel: Art. 8 II GG. Die Versammlungsfreiheit kann danach bei Versammlungen unter freiem Himmel durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dies kann jedes Gesetz sein, das formell und materiell verfassungsmäßig ist. Weitergehende Anforderungen werden nicht aufgestellt.
Weiterhin beziehen sich Schranken auch auf den qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Gesetze, die in den Schutzbereich eines Grundrechts mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt eingreifen, müssen bestimmten zusätzlichen Anforderungen genügen. Beispiel: Art. 5 II GG. Ein Gesetz, das in die Meinungsfreiheit eingreift, muss allgemein sein und bestimmten Zwecken dienen.
Zuletzt beziehen sich die Schranken auch auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte. Beispiele: Art. 5 III GG (Kunstfreiheit), Art. 8 I GG (Versammlungen in geschlossenen Räumen). Fallbeispiel: A zieht im Namen der Kunstfreiheit mordend und brandschatzend durch das Land. Dass die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, bedeutet jedoch nicht, dass keine Schranken existieren. Denn es gelten immer die verfassungsimmanenten Schranken. Dies sind Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Werden im Versammlungsgesetz Regelungen für Verbote von Versammlungen in Räumen getroffen, kann es hierbei beispielsweise um den Schutz von Leib und Leben gehen, vgl. Art. 2 I GG.