Schlüssigkeit
6) Schlüssigkeit der Klage
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
Was damit gemeint ist, lässt sich anhand von § 331 ZPO veranschaulichen:
Ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, kann gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergehen. Hierzu wird im ersten Schritt unterstellt, dass alles, was der Kläger zu den Anspruchsvoraussetzungen vorgetragen hat, unstreitig ist (Abs. 1 Satz 1). Im zweiten Schritt prüft man, ob die Klage damit begründet ist (Abs. 2). Trifft das zu, ist die Klage schlüssig und das Versäumnisurteil kann erlassen werden. (Andernfalls wird die Klage durch sog. unechtes Versäumnisurteil abgewiesen.)
Bei der Prüfung, ob die Klage schlüssig ist, geht es also darum, ob der Kläger zu allen Anspruchsvoraussetzungen Tatsachen vorgetragen hat, die insgesamt den Anspruch begründen.
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist dabei der Schluss der mündlichen Verhandlung. Das ergibt sich aus § 296a Satz 1 ZPO, der besagt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Unter diese Angriffs- und Verteidigungsmittel fallen auch die tatsächlichen Behauptungen der Parteien (§ 282 Abs. 1 ZPO).
Es empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
- Prozessrechtsverhältnis am Schluss der mündlichen Verhandlung
Zunächst prüfst du, welches Prozessrechtsverhältnis am Schluss der mündlichen Verhandlung besteht. In den meisten Fällen wirst du es mit einem Kläger und einem Beklagten zu tun haben und sich hieran im Laufe des Prozesses auch nichts geändert haben. Es gibt aber Fälle, in denen es zu einer Parteiänderung gekommen ist. Du musst dann zunächst prüfen, ob diese zulässig ist. Die Einzelheiten erfährst du in dem entsprechenden Exkurs.
Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte, liegen auch mehrere Prozessrechtsverhältnisse vor. Diese solltest du auch getrennt prüfen. Eine Ausnahme kannst du hiervon machen, wenn der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, denn dann handelt es sich ja um einen einheitlichen Anspruch. Das sollte aber nur gelten, wenn die einzelnen Beklagten nicht unterschiedliche Einwendungen und Einreden erheben.
- Begehr des Klägers am Schluss der mündlichen Verhandlung
Mit dem Begehr des Klägers hast du dich schon beschäftigt, als du den Aktenauszug erstellt hast. Eventuell hast du dort auch schon den Antrag des Klägers auslegen müssen, und zwar dahin, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (vgl. BGH NJW 2014, 155 Rn. 30).
Das solltest du es dir an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung rufen und dabei prüfen, ob der Kläger in der Klage schon dieselbe Rechtsfolge begehrt hat oder ob er im Laufe des Rechtsstreits die Klage geändert oder teilweise zurückgenommen hat. Hier musst du insbesondere prüfen, ob die ursprüngliche Klage noch rechtshängig ist. Die Einzelheiten erfährst du in den entsprechenden Exkursen.
- Anspruchsgrundlage(n)
Auch die einschlägige Anspruchsgrundlage hast du bereits ermittelt. Schau sie dir trotzdem noch einmal an.
Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, musst du diese in eine sinnvolle Reihenfolge bringen. Dabei kommt es nicht darauf an, vertragliche zwingend von gesetzlichen Schuldverhältnissen zu prüfen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Anspruchsgrundlage am einfachsten zum Erfolg der Klage führen würde. Deshalb prüfst du beispielsweise verschuldensunabhängige Ansprüche vor verschuldensabhängigen und innerhalb der letzteren wiederum solche zuerst, bei denen das Verschulden vermutet wird (zB § 280 Abs. 1 BGB).
Du prüfst die einfachste Anspruchsgrundlage komplett durch und greifst auf die anderen nur dann zurück, wenn sie nicht durchgreift. Dabei beginnst du bei den anderen Anspruchsgrundlage aber mit der Rechtsfolge und prüfst das Vorliegen der Voraussetzungen nur dann, wenn der Kläger über diese Anspruchsgrundlage mehr erlangen kann.
- Anspruchsvoraussetzungen
Für jede Anspruchsgrundlage, die du prüfen willst, musst du die einzelnen Voraussetzungen ermitteln. Meistens ergeben sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zu Einwendungen und Einreden schwierig sein. Greife in Zweifelsfragen auf den Kommentar zurück.
- Tatbestandsmerkmale der Anspruchsvoraussetzungen
Oft genügt es nicht, die Anspruchsvoraussetzungen zu kennen. Was bedeutet es denn beispielsweise, dass für einen Gewährleistungsanspruch die Kaufsache mangelhaft sein muss? Der Mangel ist ein Rechtsbegriff, der allein der Bewertung des Gerichts unterliegt. Der Kläger muss also diejenigen Tatsachen darlegen, die einen Mangel begründen. Hierzu musst du den Mangel definieren, denn erst kannst du prüfen, ob die Klage schlüssig ist, weil der Kläger die Ist-Beschaffenheit und ihr für ihn nachteiliges Abweichen von der Soll-Beschaffenheit mit Tatsachen belegt hat. Auch hier hilft dir im Zweifel ein Blick in den Kommentar.
- Tatsachenvortrag des Klägers
Jetzt, wo du weißt, welcher Tatsachenvortrag für eine schlüssige Klage erforderlich ist, kannst du prüfen, ob du ihn in der Klausur-Akte findest.
Dabei gilt noch Folgendes:
Es ist ausnahmsweise zulässig, nur eine rechtliche Schlussfolgerung vorzutragen, wenn es sich um einfache Rechtsbegriffe handelt (Kauf, Miete, Eigentum), wenn sie mit tatsächlichen Umständen verknüpft werden.
Bsp.: Der Kläger behauptet, die Parteien hätten am … einen Kaufvertrag geschlossen.
Der Abschluss eines Kaufvertrags ist eine Rechtsfrage, die das Gericht grundsätzlich danach beurteilt, ob der Kläger Tatsachen zu Angebot und Annahme vorgetragen hat. Da es sich aber um einen einfachen Rechtsbegriff handelt, ist die Klage ausnahmsweise schlüssig.
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Wo findest du den Klägervortrag?
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Maßgeblich sind vor allem die Schriftsätze des Klägers, deren Inhalt mit der Antragstellung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind (BGH III ZR 141/93). Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung kommt es auf alle Schriftsätze an und nicht nur auf die Klageschrift.
Solltest du feststellen, dass der Kläger widersprüchlich vorträgt, gilt Folgendes:
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Es ist anerkannt, dass für einen Klageantrag in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden können, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden (BGH I ZR 150/15 Rn. 39).
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Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (BGH VI ZR 599/16 Rn. 12).
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Auch die Anlagen, die der Kläger eingereicht hat, können Klagevortrag enthalten. Hierzu muss sich der Kläger aber konkret auf diese Anlage bezogen haben. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren; ebenso wenig kann der erforderliche Sachvortrag durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden. Es genügt aber ein konkreter Bezug, wenn die Darstellung in der Anlage aus sich heraus verständlich ist und vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit verlangt (vgl. BGH VI ZR 213/17 Rn. 8).
Findest du in den Anlagen des Klägers Tatsachen, die die Klage unschlüssig machen, hat der Kläger Pech gehabt.
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Darüber hinaus musst du dir das Sitzungsprotokoll anschauen, ob der Kläger in der Verhandlung weiter vorgetragen hat.
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Wichtig: Ab und zu trägt ein Beklagter etwas vor, das für ihn ungünstig ist, weil es die Klage schlüssig macht. Auch diesen Vortrag musst du zugunsten des Klägers berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihn sich der Kläger wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hat. Wenn der Kläger den Vortrag des Beklagten bestreitet oder ein ihm günstiges Beweisergebnis nicht gegen sich gelten lassen will, ist es nicht zulässig, ihm einen Erfolg aufzunötigen, den er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht (BGH I ZR 150/15 Rn. 39).
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Wie konkret muss der Kläger vortragen?
Häufig stellt sich bei einem Tatsachenvortrag die Frage, ob er hinreichend substanziiert ist. Trägt der Kläger unsubstanziiert vor, ist die Klage unschlüssig.
Das erforderliche Maß der Substanziierung hängt für den Kläger davon ab, ob und wie konkret der Beklagte den Vortrag bestritten hat.
- Deshalb genügt es in der Klageschrift grundsätzlich, nur einfache Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
„Der Beklagte hat den Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt.“
Bleibt diese Behauptung unstreitig, kann das Gericht keine weitere Substanziierung vom Kläger verlangen.
- Bestreitet sie der Beklagte in zulässiger Weise, was grundsätzlich keinen Gegenvortrag erfordert, muss der Kläger seinen bislang einfachen Vortrag substanziieren.
„Am … befuhr der Kläger während einer Grünphase mit seinem Fahrrad die Kreuzung … Der Beklagte bog trotz Rotlichts mit seinem Fahrzeug in die Straße ein, übersah dabei den Kläger und kollidierte mit diesem. Dabei stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des Schlüsselbeins zu.“
(Der Beklagte kann sich jetzt nicht mehr auf sein bloßes Leugnen des Klägervortrags zurückziehen, sondern muss erläutern, was genau an dieser Schilderung nicht zutreffen soll.)
- Ebenso muss der Kläger seinen Vortrag nachbessern, wenn der Beklagte bereits die einfache Behauptung substantiiert bestreitet.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass du nicht nur die Klageschrift in den Blick nimmst, sondern auch sämtlichen weiteren Vortrag des Klägers in der Klausur-Akte.
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Der Kläger muss sich allerdings kein Fachwissen verschaffen, um seinen Vortrag zu substanziieren. Er ist deshalb nicht verpflichtet, ein vorprozessuales Parteigutachten einzuholen. Das gilt vor allem bei der Darlegung von Mängeln an einer Kauf- oder Mietsache bzw. an einem Werk. Hier genügt es, wenn er lediglich die aufgetretenen Mängelsymptome hinreichend genau beschreibt (sog. Symptomrechtsprechung; vgl. hierzu die Nachweise in BGH, VII ZR 261/18 Rn. 14).
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Darf der Kläger nur Tatsachen vortragen, die er kennt oder kennen kann?
Nach § 138 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen. Sie dürfen also keine Behauptungen aufstellen, von denen sie wissen, dass sie nicht zutreffen.
Dagegen ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (zum ganzen Absatz BGH VIII ZR 57/19 Rn. 8).
- Können alle Tatsachenbehauptungen des Klägers verwertet werden?
Nicht jede schlüssige Tatsachenbehauptung kannst du dem Urteil zugrunde legen.
- Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a Satz 1 ZPO)
Hat der Kläger die Behauptung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellt, bleibt sich grundsätzlich unberücksichtigt. Das musst du nicht im Urteil auch nicht weiter begründen. Im Tatbestand stellst du den Vortrag im Rahmen der Prozessgeschichte am Ende dar:
„Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom … hat der Kläger behauptet, dass…“
Vorher solltest du aber sicher sein, dass dem Kläger dieser Vortrag nicht nachgelassen war. Hierzu schaust du ans Ende des Sitzungsprotokolls der letzten mündlichen Verhandlung. Wurde dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt, musst du prüfen, ob sich dieser auch auf den neuen Tatsachenvortrag bezog. Hat das Gericht dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt, um zur Verjährungseinrede des Beklagten vorzutragen, erfolgt jeder Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen trotzdem nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
- Präklusion (§ 296 ZPO)
Auch mit Vortrag, der vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, kann der Kläger ausgeschlossen sein. Hier musst du vor allem an die Präklusion nach § 296 Abs. 1, 2 ZPO denken. Für die Einzelheiten wird auf den entsprechenden Exkurs verwiesen. Hier nur so viel:
- Nach § 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht verspäteten Vortrag zurückzuweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
Die Verspätung muss sich auf eine der abschließend aufgeführten Fristen beziehen. Wichtig ist hier die Klageerwiderungsfrist im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist soll der Beklagte sämtliche Verteidigungsmittel vorbringen (§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Partei darf die Verspätung nicht entschuldigt haben.
Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits tritt nach dem absoluten Verzögerungsbegriff dann ein, wenn die Zulassung des verspäteten Vortrags zu einer späteren Erledigung führen würde als dessen Zurückweisung. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob das Gericht bei Zulassung einen neuen Termin anberaumen müsste, insbesondere zur Beweisaufnahme.
Im Gegensatz zu § 296a ZPO musst du die Zurückweisung präkludierten Vortrags in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführlich begründen.
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In § 296 Abs. 2 ZPO steht die Zurückweisung im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift erfasst die Verletzung der Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 und 2 ZPO.
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Entgegenstehende Rechtskraft
Schließlich können auch solche Tatsachenbehauptungen bei der Schlüssigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden, deren Gegenteil zwischen den Parteien bereits rechtskräftig feststeht.
- (Zwischen-) Ergebnis Unschlüssigkeit
Kommst du zu dem Ergebnis, dass die Klage unschlüssig ist, weil der Kläger für eine Anspruchsvoraussetzung keine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, solltest du jedenfalls dann, wenn es umfangreichen Vortrag des Beklagten gibt, der komplett unter den Tisch fallen würde, deine Lösung noch einmal kritisch überprüfen. Du bist zwar in der Lösung des Rechtsstreits frei, solange dein Ergebnis vertretbar erscheint. Gleichzeitig darfst du jedoch davon ausgehen, dass du nicht auf der Linie des Prüfervermerks liegst und dir damit viele Möglichkeiten entgehen, Punkte zu sammeln.
Besonders solltest du dein Augenmerk auf die zahlreichen Ausnahmen von der Darlegungslast des Klägers für die Anspruchsvoraussetzungen legen, die du dir in einem gesonderten Exkurs erarbeiten kannst.