Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB

Aufbau der Prüfung - Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB

Das Schenkungsversprechen von Todes wegen ist in § 2301 BGB geregelt und eine beliebte Gestaltung in der Klausur. Beim Schenkungsversprechen von Todes wegen sind drei Prüfungspunkte zu beachten: Zum einen muss ein Schenkungsversprechen vorliegen. Zum anderen muss eine Überlebensbedingung formuliert sein. Zuletzt greift der Verweis auf die Verfügungen von Todes wegen als Rechtsfolge.

I. Schenkungsversprechen, §§ 516 ff. BGB

Zunächst muss ein Schenkungsversprechen i.S.d. §§ 516 ff. BGB vorliegen.

II. Überlebensbedingung

In diesem Schenkungsversprechen muss eine Überlebensbedingung festgelegt worden sein. Das Schenkungsversprechen wird mithin derart formuliert, dass die Schenkung davon abhängen soll, dass der Schenker stirbt und der Beschenkte den Schenker überlebt. Beispiel: A sagt zu B: „Du sollst mein Auto bekommen, wenn ich tot bin.“ Abzugrenzen ist dies von der Schenkung unter Lebenden. Beispiel: A sagt zu B: „Hiermit schenke ich Dir mein Auto.“ Eine solche Schenkung unter Lebenden hat mit dem Erbrecht nichts zu tun.

III. Rechtsfolge: Verweis auf Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen

Steht das Schenkungsversprechen unter einer Überlebensbedingung, verweist § 2301 BGB als Rechtsfolge auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Danach gelten insbesondere die strengeren Formvorschriften des Erbrechts. Hinsichtlich der Form wird ein solches Schenkungsversprechen von Todes wegen demnach wie eine Verfügung von Todes wegen behandelt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen worden ist, vgl. § 2301 II BGB. Dann gelten die allgemeinen Schenkungsvorschriften. Fraglich ist jedoch, wann eine Schenkung in diesem Sinne vollzogen ist. Klar ist hierbei, dass hierfür mehr als nur der bloße Schenkungsvertrag erforderlich ist, sonst könnte nicht von einem Vollzug gesprochen werden. Gleichzeitig kann der Vollzug auch nicht bedeuten, dass der Schenker schon tot sein muss, da dies der typische Fall des § 2301 I BGB ist. Allgemein anerkannt ist daher, dass für den Vollzug bereits alles getan worden sein muss bis auf den Eintritt der Bedingung, nämlich dass der Schenker stirbt und der Beschenkte ihn überlebt. Die Voraussetzung ist somit ein Anwartschaftsrecht, also eine Erwerbsposition, die allein von dem  Eintritt der vereinbarten Bedingung abhängt. Sollte die Schenkung jedoch noch von anderen Bedingungen als dem Todeseintritt des Schenkers und dem Überleben des Beschenkten abhängig gemacht worden sein, dann liegt ohne deren Eintritt kein Vollzug vor. Dies folgt aus der Systematik. Greift hingegen die Ausnahme des § 2301 II BGB, gelten als Rechtsfolge die allgemeinen Schenkungsvorschriften der §§ 516 ff. BGB und damit auch § 518 II BGB, wonach eine Heilung des Formverstoßes möglich ist.

 

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