Schadensersatz, § 536a I BGB
Aufbau der Prüfung - Schadensersatz, § 536a I BGB
Der Schadensersatz ist im Mietrecht in § 536a I BGB geregelt. Beispiel: A vermietet B eine Wohnung, die Schimmelbefall aufweist. Deshalb werden auch die Teppiche des B in Mitleidenschaft gezogen. B verlangt von A Schadensersatz.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Mietvertrag
Zunächst setzt der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 536a I BGB einen wirksamen Mietvertrag voraus.
2. Mangel
Außerdem muss ein Mangel i.S.d. § 536 I BGB vorliegen. Der Schimmelbefall ist vorliegend ein Sachmangel i.S.d. § 536 I BGB.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei oder nach der Gebrauchsüberlassung, wobei im Rahmen von Rechtsmängeln eine Gebrauchsüberlassung noch nicht einmal erforderlich ist.
4. Fall des § 536a I BGB
Weiterhin verlangt der Anspruch auf Schadensersatz einen Fall des § 536a I BGB. Beim Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 536a I BGB sind vier Konstellationen zu unterscheiden.
a) 1. Fall
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht zunächst dann, wenn ein ursprünglicher Mangel vorliegt, beispielsweise die Wohnung von Anfang an von Schimmel befallen war.
b) 2. Fall
Weiterhin liegt ein Anspruch auf Schadensersatz vor, wenn ein nachträglicher Mangel gegeben ist. Allerdings entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz in diesen Fällen nur, wenn noch ein Vertretenmüssen des Vermieters hinzukommt. Beispiel: A vermietet B eine Wohnung. Dann lässt A an dem Mietshaus Bauarbeiten vornehmen. Dadurch entstehen Risse und Wasser dringt ein, sodass Schimmel in der Wohnung des B entsteht, der auch die Teppiche in Mitleidenschaft zieht. Hat A diese Umstände zu vertreten, entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
c) 3. Fall
Zuletzt ist ein Anspruch auf Schadensersatz auch dann gegeben, wenn nach § 286 BGB ein Verzug des Vermieters bei der Mängelbeseitigung vorliegt. Dies erfordert wie üblich eine Aufforderung mit angemessener Fristsetzung sowie ein fruchtloses Verstreichen dieser Frist.
5. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge des § 536a I BGB ist Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB, wobei Folgeschäden ohne Weiteres hiervon erfasst werden.
6. Kein Ausschluss
Dieser Anspruch auf Schadensersatz dürfte ferner nicht ausgeschlossen sein. Gesetzlich ist ein Anspruch auf Schadensersatz bei Kenntnis des Mieters vom Mangel oder unterlassener Mängelanzeige ausgeschlossen.
II. Anspruch nicht erloschen
Darüber hinaus darf der Anspruch auf Schadensersatz nicht erloschen sein.
III. Anspruch durchsetzbar
Und der Anspruch muss auch durchsetzbar sein. Hier gelten insbesondere die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB.