Saldotheorie

Überblick - Saldotheorie

Im Rahmen der Ausschlussgründe des Bereicherungsrechts spielt die Saldotheorie eine Rolle. Ausgangspunkt der Saldotheorie ist, dass zwischen den zurück zu gewährenden Leistungen im Bereich der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ein faktisches Synallagma besteht. Die Saldotheorie trifft Regelungen sowohl für den Fall der Ungleichheit der zurück zu gewährenden Leistungen, als auch für den Fall der Gleichheit der zurück zu gewährenden Leistungen sowie für die Konstellation, dass der Gegenstand ersatzlos untergegangen ist.

I. Ungleichartigkeit der Leistungen

Zunächst wirkt sich die Saldotheorie bei Ungleichartigkeit der Rückgewährleistungen aus. Beispiel 1: A verkauft und übereignet dem B ein Auto. B hat den Kaufpreis auch gezahlt. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist. A möchte das Auto zurück haben. B möchte den Kaufpreis zurück. Das bedeutet, dass A bei Herausgabeverlangen zeitgleich zumindest die Rückzahlung des Kaufpreises anbieten muss. Tut er dies nicht, sondern klagt vor Gericht, erfolgt nach der Saldotheorie von Amts wegen eine Verurteilung zur Herausgabe, jedoch nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits an A geflossenen Geldes.

II. Gleichartigkeit der Leistungen

Weiterhin wird die Saldotheorie auch bei Gleichartigkeit der Leistungen relevant. Beispiel 2: Wie oben. Allerdings ist B mit dem Fahrzeug gegen einen Baum gefahren, sodass daran ein Totalschaden entstanden ist. B schuldet somit nicht mehr die Herausgabe des Autos, sondern Wertersatz in Geld, vgl. § 818 II BGB. Gleichsam schuldet A dem B die Rückerstattung des Kaufpreises. Es liegen somit im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses gleichartige Leistungen vor. Fordert B von A die Rückzahlung des Kaufpreises, ohne den von ihm geschuldeten Wertersatz zu berücksichtigen und verklagt den A vor Gericht, erfolgt nach der Saldotheorie eine automatische Verrechnung von Amts wegen. Sind beide Forderungen deckungsgleich, wird das Gericht die Klage abweisen.

III. Ersatzloser Untergang beim Käufer

Zuletzt wird die Saldotheorie auch im Falle des ersatzlosen Untergangs der Sache beim Käufer relevant. Beispiel 3: Wie oben. Allerdings ist das Fahrzeug des B nicht versichert, sodass keine Ersatzansprüche bestehen. Dann hätte B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Umgekehrt wäre der Anspruch des A gegen B auf Wertersatz wegen Entreicherung ausgeschlossen. Geht B zu A und verlangt die Rückerstattung des von ihm gezahlten Geldes, wird die Entreicherung, die bei B eingetreten ist, gemäß der Saldotheorie als Abzugsposten bei dem Anspruch B gegen A angerechnet.

 

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