Sachrüge
Aufbau der Prüfung - Sachrüge
Die Sachrüge ist Teil der Begründetheitsprüfung der Revision. Im Rahmen der Sachrüge wird der im Urteil festgestellten Sachverhalt zugrunde. Gedanklich ist hierbei eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.
I. Darstellungsrüge
Zunächst erfolgt die Erörterung der sogenannten Darstellungsrüge, die sich mit der Frage beschäftigt, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt richtig dargestellt wurde.
1. Keine Lückenhaftigkeit
Insbesondere darf der Sachverhalt nicht lückenhaft sein. Beispiel: Wurde wegen Diebstahls verurteilt, muss im Sachverhalt die Wegnahme einer fremde, bewegliche Sache auftauchen.
2. Nicht widersprüchlich
3. Nicht unklar
Ferner darf der Sachverhalt nicht widersprüchlich oder unklar sein.
4. Kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze
Darüber hinaus hat die Sachrüge Erfolg, wenn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Üblicherweise liegen in der Klausur im Rahmen der Darstellungsrüge keine Probleme.
II. Subsumtionsrüge (Gesetzesanwendung)
Ein Schwerpunkt in der Revisionsklausur ist die darauf folgende Subsumtionsrüge (Gesetzesanwendung). Bei der Subsumtionsrüge geht es darum, ob das Gericht unter den überprüften Sachverhalt richtig subsumiert hat. An dieser Stelle werden die Strafvorschriften in der Weise geprüft, dass zunächst die Strafvorschriften einer Prüfung unterzogen werden, die das Gericht für einschlägig hält. Danach ist zu erörtern, ob das Gericht einschlägige Vorschriften übersehen hat.
III. Strafzumessung (Rechtsfolgenausspruch)
Der letzte Prüfungspunkt ist die Strafzumessung, auch Rechtsfolgenausspruch genannt.
1. Richtiger Strafrahmen
Innerhalb der Strafzumessung ist zunächst zu prüfen, ob der richtige Strafrahmen gewählt wurde. Beispiel: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Richtiger Strafrahmen wäre Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe gewesen.
2. Strafrahmenverschiebung
Weiterhin ist zu fragen, ob eine Strafrahmenverschiebung einschlägig ist. Beispiel für eine Strafrahmenverschiebung nach unten ist die Versuchsstrafbarkeit, vgl. §§ 23 II, 249 I StGB. Beispiel für eine Strafrahmenverschiebung nach oben sind die besonders schwere Fälle des Betrugs, vgl. § 263 III StGB.
3. Strafzumessung im engeren Sinne
Ferner ist die Strafzumessung im engeren Sinne zu bedenken. In § 46 StGB sind die Strafzumessungsfaktoren genannt. Beispiel: Es gibt keine Aussage oder ein Bestreiten des Anklagevorwurfs. Dies darf nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden. Ist der Angeklagte nicht vorbestraft oder geständig, muss dies strafzumessungsrechtlich positiv bewertet werden.
4. Kurze Freiheitsstrafe, § 47 StGB
Zudem können nur unter Ausnahmevoraussetzungen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden, vgl. § 47 StGB.
5. Gesamtstrafenbildung, §§ 54, 55 StGB
Darüber hinaus ist das Urteil darauf zu überprüfen, ob eine richtige Gesamtstrafenbildung erfolgt ist, vgl. §§ 54, 55 StGB. Einzelheiten zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung können einem gesonderten Exkurs entnommen werden.
6. Strafaussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
Zuletzt sind im Rahmen der Strafzumessung noch folgende Punkte zu beachten: die Strafaussetzung zur Bewährung, vgl. § 56 StGB, das Fahrverbot, vgl. § 44 StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. §§ 69 ff. StGB sowie der Verfall oder die Einziehung, vgl. §§ 73 ff. StGB.
7. Fahrverbot, § 44 StGB
8. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. StGB
9. Verfall und Einziehung, §§ 73 ff. StGB