Sachliche Zuständigkeit

Überblick - Sachliche Zuständigkeit

In diesem Exkurs wird die sachliche Zuständigkeit dargestellt. In Strafsachen besteht die Möglichkeit vier verschiedener sachlicher Zuständigkeiten.

1. Amtsgericht, Strafrichter, §§ 24, 25 GVG

Beim Amtsgericht ist gemäß den §§ 24, 25 GVG der Strafrichter zuständig. Es sollten in diesem Fall beide Vorschriften genannt werden. Der Strafrichter ist bei Vergehen mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren sachlich zuständig. Er kann allerdings eine Strafe von bis zu vier Jahre verhängen. Beachte: § 24 I Nr. 3 GVG.

2. Amtsgericht, Schöffengericht, §§ 24, 28, 29 GVG

Weitere sachliche Zuständigkeit am Amtsgericht ist das Schöffengericht, vgl. §§ 24, 28, 29 GVG. § 29 GVG betrifft das erweiterte Schöffengericht. Das Schöffengericht ist zuständig für Vergehen bei einer Straferwartung von über 2 Jahren bis zu vier Jahren und für Verbrechen bei einer Straferwartung bis zu vier Jahren. Beispiel: Raub in einem minder schweren Fall. Beachte: § 24 I Nr. 3 GVG.

3. Landgericht

Dritte Möglichkeit ist die sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Funktional ist innerhalb des Landgerichts zwischen Großer Strafkammer und Schwurgericht zu unterscheiden.

a) Große Strafkammer, § 74 I GVG

Die Große Strafkammer ist gemäß § 74 I GVG bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren sachlich zuständig.

b) Schwurgericht, § 74 II GVG

Die Zuständigkeit des Schwurgerichts ergibt sich hingegen für die Katalogtaten des § 74 II GVG.

4. Oberlandesgericht, § 120 GVG

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 120 GVG ist bei der staatsanwaltschaftlichen Klausur sehr gering, da es hierbei um Staatsschutzdelikte geht.

 

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