Rückwirkung von Gesetzen

1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema: Rückwirkung von Gesetzen

 

I. Begünstigende Rückwirkung

  • Stets zulässig

II. Belastende Rückwirkung

1. Im Strafrecht

  • Stets unzulässig, Art. 103 II GG („nulla poena sine lege“)

2. Sonstige Rechtsgebiete

 a) Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)

  • Die echte Rückwirkung betrifft bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalte.
  • Grundsatz: Unzulässig
  • Ausnahmen: Bagatellfälle; Ersetzung eines formell verfassungswidrigen Gesetzes durch ein inhaltsgleiches formell verfassungsgemäßes Gesetz; Bürger musste mit rückwirkender Änderung rechnen

 b) Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)

  • Die unechte Rückwirkung betrifft noch laufende Lebenssachverhalte.
  • Grundsatz: Zulässig
  • Ausnahme: Bei überwiegendem schutzwürdigen Vertrauen
  • Ggf. Übergangs- oder Entschädigungsregelungen