Rückwirkung von Gesetzen
1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht
Prüfungsschema: Rückwirkung von Gesetzen
I. Begünstigende Rückwirkung
- Stets zulässig
II. Belastende Rückwirkung
1. Im Strafrecht
- Stets unzulässig, Art. 103 II GG („nulla poena sine lege“)
2. Sonstige Rechtsgebiete
a) Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
- Die echte Rückwirkung betrifft bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalte.
- Grundsatz: Unzulässig
- Ausnahmen: Bagatellfälle; Ersetzung eines formell verfassungswidrigen Gesetzes durch ein inhaltsgleiches formell verfassungsgemäßes Gesetz; Bürger musste mit rückwirkender Änderung rechnen
b) Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
- Die unechte Rückwirkung betrifft noch laufende Lebenssachverhalte.
- Grundsatz: Zulässig
- Ausnahme: Bei überwiegendem schutzwürdigen Vertrauen
- Ggf. Übergangs- oder Entschädigungsregelungen