Stets unzulässig, Art. 103 II GG („nulla poena sine lege“)
2. Sonstige Rechtsgebiete
a) Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
Die echte Rückwirkung betrifft bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalte.
Grundsatz: Unzulässig
Ausnahmen: Bagatellfälle; Ersetzung eines formell verfassungswidrigen Gesetzes durch ein inhaltsgleiches formell verfassungsgemäßes Gesetz; Bürger musste mit rückwirkender Änderung rechnen
b) Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
Die unechte Rückwirkung betrifft noch laufende Lebenssachverhalte.
Grundsatz: Zulässig
Ausnahme: Bei überwiegendem schutzwürdigen Vertrauen
Ggf. Übergangs- oder Entschädigungsregelungen
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.