Rücktritt, §§ 634 Nr. 3, 1. Fall, 636, 323, 326 V BGB

Aufbau der Prüfung - Rücktritt, §§ 634 Nr. 3 1. Fall, 636, 323, 326 V BGB

Der Rücktritt ist im Werkvertragsrecht in den §§ 634 Nr. 3 1. Fall, 636, 323, 326 V BGB geregelt. Beispiel: A beauftragt B, eine Software zu erstellen. Dies tut B. A nimmt die Software ab und muss dann feststellen, dass sie nicht wie vereinbart funktioniert. A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung, die B fruchtlos verstreichen lässt. Jetzt möchte A zurücktreten. 

A. Voraussetzungen

I. Wirksamer Werkvertrag

Zunächst setzt der Rücktritt einen wirksamen Werkvertrag voraus, also eine wirksame Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertrags, dass insofern ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Dies ist hier in dem Vertrag über die Herstellung einer Software zu erblicken.

II. Mangel, § 633 BGB

Weiterhin verlangt der Rücktritt einen Mangel i.S.d. § 633 BGB. Vorliegend wäre die nicht ordnungsgemäße Herstellung der Software ein Sachmangel i.S.d. § 633 II BGB.

III. Maßgeblicher Zeitpunkt, § 644 BGB

Ferner muss der Mangel beim Rücktritt auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist hier zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes, vgl. §§ 644 I 1, 640 BGB.

IV. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, § 323 I BGB

Ferner fordert der Rücktritt grundsätzlich eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, vgl. § 323 I BGB. Eine solche Fristsetzung ist im Beispielsfall erfolgt. Es gelten beim Rücktritt jedoch auch Ausnahmen vom Erfordernis der Fristsetzung gemäߧ 323 II BGB. Danach wäre eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung dann entbehrlich, wenn B endgültig die Nacherfüllung verweigert. Gleiches gilt beim Fehlschlagen der Nacherfüllung, vgl. § 636 BGB.  

V. Kein Ausschluss

Der Rücktritt dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein. Der Rücktritt kann vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sein. Zu beachten gilt jedoch § 639 BGB, wonach der Rücktritt trotz vertraglicher Vereinbarung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Werkunternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Gesetzlich ist der Rücktritt nach § 640 II BGB ausgeschlossen, wenn der Besteller Kenntnis vom Mangel hat und das Werk dennoch vorbehaltlos abnimmt. Darüber hinaus ist der Rücktritt nach § 323 V 2 BGB bei Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Recht zum Rücktritt nach § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Besteller die Umstände selbst zu vertreten hat, die ihn zum Rücktritt berechtigen.

VI. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

Ferner fordert der Rücktritt nach § 349 BGB eine Rücktrittserklärung. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, muss er auch ausgeübt werden.

VII. Keine Einrede der Unwirksamkeit, §§ 634a IV, 218 BGB

Zudem ist ein Rücktritt auch in den Fällen verwehrt, in welchen der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Dies ist die Einrede der Unwirksamkeit gemäß § 218 BGB, auf den § 634a BGB verweist. Denn nach § 194 BGB verjähren nur Ansprüche, nicht jedoch Rechtspositionen. In diesen Fällen ist der Rücktritt somit ausgeschlossen. 

B. Rechtsfolgen

I. Erlöschen der Primärpflichten

Der Rücktritt hat zunächst das Erlöschen der Primäransprüche zur Folge, sofern Leistungen noch nicht erbracht worden sind. Beispiel: Wenn A den Werklohn noch nicht gezahlt hat, muss er ihn nicht mehr zahlen. Dies ist bei „Anspruch nicht erloschen“ zu prüfen.

II. Rückgewährschuldverhätlnis, §§ 346 ff. BGB

Sofern die Leistungen schon erbracht worden sind, entsteht nach wirksamem Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis. Nach § 346 I 1. Fall BGB schuldet man bei Rücktritt die Rückgewähr bereits empfangener Leistungen. Beispiel: Rückzahlung des Werklohns.

 

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