Rückgriff des Verkäufers, §§ 445a, 445b BGB (§ 478 BGB)
Rückgriff des Verkäufers, §§ 445a, 445b (478) BGB
Beispielsfall: Lieferant L verkauft ein neu hergestelltes, aber mangelhaftes Auto an V. V verkauft das Auto an den Käufer K. K macht einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB geltend. V möchte nun seinerseits von L Aufwendungsersatz. Der Anspruch könnte sich aus § 445a BGB ergeben.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag über eine neu hergestellte Sache zwischen L und V liegt vor.
2. Mangel
Ein Mangel gem. §§ 434, 435 BGB liegt vor.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
Auch lag der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also dem Zeitpunkt der Übergabe vor. Hierbei ist § 478 I BGB zu beachten. Dieser enthält eine Sonderregel für den Fall, dass der Vertrag zwischen Lieferant und Verkäufer ein Verbrauchsgüterkauf ist. Dieser modifiziert den Fristbeginn für die Vermutungsregel des § 477 BGB.
4. Aufwendungsersatz K-V, § 439 II, III, VI 2; § 475 IV BGB
Auch muss es im Verhältnis Käufer und Verkäufer zur Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen gekommen sein.
5. Kein Ausschluss
a) Vertraglich
Bei vertraglichen Ausschlüssen ist § 478 II BGB zu beachten. Dieser “reicht” gewissermaßen die Regel des § 476 BGB weiter, sodass im Fall des Verbrauchsgüterkaufs auch im Verhältnis L und V bestimmte Anforderungen an eine Ausschlussvereinbarung gestellt werden.
b) § 377 HGB
Auch ist § 377 HGB zu beachten. Dieser gilt auch im Verhältnis V und L, sodass V, sollte er die Mängel nicht unverzüglich gerügt haben.
6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz
II. Anspruch nicht erloschen
Anspruch durchsetzbar
Es gelten spezielle Regeln zur Verjährung gem. § 445b I, II BGB. Danach beträgt die Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung der Sache. Frühestens beginnen diese 2 Jahre aber nachdem der Verkäufer an den Käufer erfüllt hat.