Rubrum
12) Rubrum
Das Urteil beginnt mit dem Rubrum oder Urteilskopf.
Der wesentliche Inhalt ist in § 313 Abs. 1 aufgelistet:
Das Urteil enthält:
-
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
-
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
-
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist.
Aktenzeichen
Name des Gerichts
Im Namen des Volkes
Bezeichnung des Urteils
In dem Rechtsstreit
Vorname und Name / Firma, ggf. Vertretungsverhältnisse
- Kläger –
Prozessbevollmächtigter: RA Vorname und Name / Kanzlei, Anschrift
gegen
Vorname und Name / Firma, ggf. Vertretungsverhältnisse
- Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: RA Vorname und Name / Kanzlei, Anschrift
hat das Gericht – Spruchkörper – durch die erkennenden Richter auf die mündliche Verhandlung vom … / im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzende am …
für Recht erkannt:
- Aktenzeichen
Oben links steht das Aktenzeichen. Du findest es entweder auf einem der Schriftsätze ab Klageerwiderung, im Sitzungsprotokoll oder im Bearbeitervermerk.
Einen Verkündungsvermerk bekommt dein Urteil nicht, weil es ja noch nicht verkündet wurde.
- Bezeichnung des Gerichts
In der Mitte folgt die Bezeichnung des Gerichts, die du der Klausur-Akte entnimmst.
- „Im Namen des Volkes“
Gemäß § 311 Abs. 1 ZPO ergehen Zivilurteile im Namen des Volkes. Dieser Ausspruch muss sich deshalb im Rubrum finden, und zwar unter der Bezeichnung des Gerichts.
- Bezeichnung des Urteils
Wieder direkt darunter schreibst du, um was für ein Urteil es sich handelt.
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Im Normalfall steht dann dort „Urteil“ bzw. „Endurteil“. Hier gibt es regionale Unterschiede.
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Handelt es sich um ein besonderes Urteil, muss das hier schon deutlich werden. Denke vor allem an Teilurteile - gern gesehen als Anerkenntnis- oder Verzichts-Teilurteil -, Schlussurteile oder Urteile im schriftlichen Verfahren.
Die Einzelheiten erfährst du in den entsprechenden Exkursen.
- Einleitungssatz
Im Mittelpunkt des Urteils steht der Tenor, also die Entscheidungsformel. Das Rubrum leitet den Leser dorthin.
Im Prinzip bestehen Rubrum und Tenor ab hier nur noch aus einem Satz:
„In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagter hat das Gericht für Recht erkannt:
Es folgt der Tenor.
- „In dem Rechtsstreit“
Dieser Satzanfang ist immer gleich. Es heißt, „In dem Rechtsstreit“.
- „Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten“
Jetzt stellst du die Beteiligten des Rechtsstreits vor.
- Der Kläger wird mit seinem vollen Namen und seiner Anschrift aufgeführt. Beides schreibst du vollständig aus der Klageschrift ab. Hier geht es nicht darum, Zeit zu sparen.
Handelt es sich um eine Gesellschaft, ist die Firma maßgeblich.
Muss die Partei im Prozess von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden, fügst du diesen hinter dem Namen bzw. der Firma ein, wiederum mit vollem Namen.
Diese Vertretungsverhältnisse solltest du beherrschen:
Vertretene | Vertreter |
---|---|
Kind | Eltern § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB |
Betreuer | Betreuer § 1902 BGB |
GbR | Geschäftsführer §§ 714, 709 Abs. 1 BGB |
OHG | Geschäftsführer §§ 114 Abs. 1, 115 HGB |
KG | Komplementäre §§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1, 170 HGB) |
AG | Vorstand § 78 Abs. 1 S. 1 AktG |
GmbH | Geschäftsführer § 35 Abs 1 S. 1 GmbHG |
GmbH & Co. KG | Komplementär-GmbH (vertreten durch GF) |
Verein | Vorstand § 26 Abs. 1 S. 2 BGB |
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In der nächsten Zeile steht rechtsbündig die Parteirolle, am besten in Bindestrichen: „Kläger“.
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Darunter, jetzt wieder links, aber etwas eingerückt, gibst du den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, soweit er einen hat. Auch hier schreibst du den Namen bzw. die Kanzlei und die Anschrift vollständig ab.
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Nach einer freien Zeile steht linksbündig „gegen“
-
Dann kommen die Informationen zum Beklagten. Hier gilt dasselbe wie beim Kläger.
-
Mehrere Beklagte werden nummeriert. Haben sie denselben Prozessbevollmächtigten, steht der nach dem letzten Beklagten; ansonsten steht jeder Prozessbevollmächtigte hinter der vertretenen Partei:
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Vorname, Name, Anschrift
- Beklagter zu 1) –
-
Vorname, Name, Anschrift
- Beklagter zu 2) –
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Prozessbevollmächtigter: RA…“
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Ein Nebenintervenient steht mit seiner Prozessrolle und seinem Anwalt hinter der Partei, die er unterstützt.
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„hat das“
-
„Die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben“
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Bezeichnung des Gerichts, wie am Anfang des Rubrums.
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Bezeichnung des Spruchkörpers.
Hier steht in Bindestrichen die Nummer der Abteilung am Amtsgericht bzw. der Zivilkammer oder Kammer für Handelssachen am Landgericht der die erkennenden Richter angehören.
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„durch“
-
erkennende/r Richter
Es folgen alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Das kannst du dem Sitzungsprotokoll entnehmen. Wichtig sind hier vor allem die richtigen Dienstbezeichnungen.
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Am Amtsgericht entscheiden immer nur Einzelrichter. Dabei gibt es Richter/innen am Amtsgericht oder Richter/innen. Auch wenn jeder Richter Vorsitzender seiner Abteilung ist – wer auch sonst? – gibt es keinen Vorsitzenden Richter am Amtsgericht. Das ist ein häufiger Fehler in Klausuren, der darauf beruht, dass im Sitzungsprotokoll unter „Anwesenheit“ in aller Regel steht, „RiAG … als Vorsitzender“. Das bezieht sich aber nur auf den Vorsitz in der Verhandlung.
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Am Landgericht bestehen Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen, die jeweils einen Vorsitzenden und Beisitzer haben. Die Vorsitzenden tragen die Dienstbezeichnung „Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht“.
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In der Zivilkammer sind die Beisitzer ebenfalls Berufsrichter. Sie können „Richter/in am Landgericht“, „Richter/in“ oder ein/e abgeordnete/r „Richter/in am Amtsgericht“ sein.
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Die Beisitzer in der Kammer für Handelssachen sind keine Berufsrichter, sondern ehrenamtliche Richter, die Handelsrichter genannt werden. Bei ihnen handelt es sich um Unternehmer, Manager oder andere wirtschaftlich versierte Personen aus der Praxis.
Die Kammern für Handelssachen sind zuständig für Handelssachen iSv § 95 GVG.
- „der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist.“
Als nächstes teilst du dem Leser den Entscheidungszeitpunkt mit. Das ist in der Regel die letzte mündliche Verhandlung (§ 296a Satz 1 ZPO). In den meisten Klausuren wird es ohnehin nur eine Verhandlung gegeben haben.
Die Formulierung lautet immer: „auf die mündliche Verhandlung vom…“
Hat das Gericht nicht (mehr) mündlich verhandelt, sondern mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO), entspricht der Tag, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
Die Formulierung lautet: „im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzende am…“
- „für Recht erkannt:“
In einer neuen Zeile links heißt es: „für Recht erkannt:“ Hier kann es aber regionale Abweichungen geben.
Damit ist das Rubrum beendet.
Du siehst, dass es hier sehr viele Standardformulieren gibt, die von dir in der Klausur erwartet werden. An keiner einzigen Stelle geht es um Kreativität oder Einfallsreichtum. Im Zweifel solltest du die Formulierungen schlicht auswendig lernen, um sie in der Klausur ohne großes Nachdenken zu Papier bringen zu können.
An das Rubrum schließt sich der Tenor an.