Revisionsanträge
Überblick - Revisionsanträge
Der Revisionsantrag ist in der Revisionsklausur nur dann zu formulieren, wenn dies im Bearbeitervermerk ausdrücklich verlangt wird. Üblicherweise ist der Bearbeiter aufgefordert, einen solchen Antrag zu auszuformulieren.
I. Regelfall: Aufhebung und Zurückverweisung, §§ 354 II oder 355 StPO
Der Regelfall des Revisionsantrags ist die Aufhebung und Zurückverweisung, vgl. § 354 II StPO. Bei einem Zuständigkeitsfehler steht dies in § 355 StPO. Der Antrag lautet in diesen Fällen wie folgt: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere (Abteilung/Kammer/Senat, Gericht, Ort) zurückverwiesen.“
II. Freispruch, § 354 I StPO
Selten in der Klausurkonstellation zu finden ist der Freispruch, vgl. § 354 I StPO. Formulierungsbeispiel: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird aufgehoben. Der angeklagte wird freigesprochen.“
III. Einstellung, § 354 I StPO
Die dritte Möglichkeit des Revisionsantrags ist die Einstellung, vgl. § 354 I StPO. Die Einstellung kommt immer dann zum Tragen, wenn im Rahmen der zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen etwas fehlt. Beispiel: Verjährung. Der Antrag würde somit wie folgt formuliert: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.“
IV. Teilaufhebung
Weiterhin kann es auch zu einer Teilaufhebung kommen. Diese ist dann in Betracht zu ziehen, wenn zwei prozessuale Taten vorliegen, jedoch nur eine von beiden angegriffen werden soll. Formulierungsbeispiel: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen (Delikt) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an zu neuer Verhandlung an eine andere (Abteilung/Kammer/Senta, Gericht, Ort) zurückverwiesen.“
V. Teileinstellung
Ferner kann auch eine Teileinstellung einschlägig sein. Im Fall der Teileinstellung lautet der Revisionsantrag: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen (Delikt) verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere (Abteilung/Kammer/Senat, Gericht, Ort) zurückverwiesen.“
VI. Teilfreispruch
Zuletzt besteht auch die Möglichkeit eines Teilfreispruchs. Dieser kommt bei tatmehrheitlicher Begehung in Betracht. Formulierungsbeispiel: „Das Urteil des (Gericht, Ort, Aktenzeichen, Datum) wird aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen (Delikt) verurteilt wurde, wird er freigesprochen. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere (Abteilung/Kammer/Senat, Gericht, Ort) zurückverwiesen.“