Relative Beweisverwertungsverbote

Aufbau der Prüfung - Relative Beweisverwertungsverbote

Relative Beweisverwertungsverbote sind solche Beweisverwertungsverbote, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind. Relative Beweisverwertungsverbote müssen daher hergeleitet werden. Für die Herleitung der relativen Beweisverwertungsverbote wird die modifizierte Rechtskreistheorie zugrunde gelegt. Danach ist zu fragen, ob die Vorschrift, die verletzt wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten betrifft. Oft steht dies in der betroffenen Norm, mitunter muss dies herausgelesen werden. Für relative Beweisverwertungsverbote ist zudem erforderlich, dass der Beschuldigte in essentiellen Rechten betroffen ist. Die Modifizierung der Rechtskreistheorie ergibt sich aus den neu dazu gekommenen Abwägungsgesichtspunkten. Für relative Beweisverwertungsverbote muss danach das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegen die Grundrechte des Beschuldigten abgewogen werden. Je schwerwiegender die Straftat, desto eher ist eine Verwertung zulässig.

Relative Beweisverwertungsverbote werden in zwei Schritten geprüft. Zunächst muss ein Beweiserhebungsverbot vorliegen. Weiterhin ist zu prüfen, ob dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

I. § 136 I StPO

1. Beweiserhebungsverbot

Relative Beweisverwertungsverbote werden beispielsweise im Rahmen des § 136 StPO relevant. Dieser gilt unmittelbar nur für den Richter. Für die Staatsanwaltschaft und die Polizei muss die Vorschrift des § 163a StPO herangezogen werden, vgl. § 163a III 2 und IV 2 StPO. Der Beschuldigte wird in diesen Fällen nicht darüber belehrt, dass er nicht aussagen muss.

2. Beweisverwertungsverbot

Ob und unter welchen Voraussetzungen dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

II. § 52 III 1 StPO

1. Beweiserhebungsverbot

Relative Beweiserhebungsverbote betreffen auch § 52 StPO. Danach müssen Zeugnisverweigerungsberechtigte darauf hingewiesen werden, dass sie nicht aussagen müssen. Beispiel: Ehegatte, Verlobte, Verwandte etc.

2. Beweisverwertungsverbot

Konsequenz eines Verstoßes gegen diese Norm ist ein Beweisverwertungsverbot.  Die Begründung ist in der Rechtskreistheorie zu finden. Denn diese Norm schützt den Rechtskreis des Beschuldigten. Dieser soll von seinem Angehörigen nicht belastet werden („Familienbande“).

III. § 55 II StPO

1. Beweiserhebungsverbot

Relative Beweisverwertungsverbote werden auch im Rahmen des § 55 II StPO relevant. Hiernach muss der auskunftsverweigerungsberechtigte Zeuge darüber belehrt werden, dass er nicht aussagen muss, wenn er sich dadurch selbst belastet.

2. Beweisverwertungsverbot

Dies führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Verwertung, da die Vorschrift den auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen schützen soll, nicht jedoch den Beschuldigten. Wird allerdings gegen diesen Zeugen ein Verfahren eingeleitet, kann die Aussage nicht gegen ihn selbst verwendet werden.

IV. § 57 I StPO

1. Beweiserhebungsverbot

Relative Beweisverwertungsverbote spielen auch im Zusammenhang mit § 57 StPO eine Rolle. Nach dieser Norm müssen alle Zeugen darauf hingewiesen werden, dass sie die Wahrheit zu sagen haben.

2. Beweisverwertungsverbot

Bei Verstoß führt dies nicht zu Beweisverwertungsverboten, da es sich laut BGH nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Auch nach der Rechtskreistheorie ist die Aussage verwertbar, da die Vorschrift den Zeugen schützen soll, nicht den Beschuldigten.

V. § 252 StPO

Ebenfalls relative Beweisverwertungsverbote betreffend wird § 252 StPO aufgrund seiner Relevanz in einem gesonderten Exkurs erläutert.

VI. § 81a I StPO

1. Beweiserhebungsverbot

Ferner sind relative Beweisverwertungsverbote auch im Rahmen des § 81a StPO relevant.

2. Beweisverwertungsverbot

Fraglich ist insbesondere, was passiert, wenn ein Nicht-Arzt eine Blutentnahme durchführt, beispielsweise eine Krankenschwester oder ein Medizinstudent? Diese Blutprobe kann nach herrschender Meinung verwertet werden. Die Norm will lediglich sicherstellen, dass der Eingriff möglichst harmlos gestaltet wird, soll jedoch nicht der Sicherung von Verfahrensrechten dienen. Ein solcher Eingriff wird grundsätzlich auch von Krankenschwestern oder Medizinstudenten fachmännisch durchgeführt, daher steht dies einer Verwertung der Blutprobe nicht entgegen. Verstöße gegen Vorschriften der Durchführung von sonstigen Zwangsmaßnahmen können einem gesonderten Exkurs entnommen werden.

 

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