Redlicher Besitzer - Verwendungsersatz
Aufbau der Prüfung - Redlicher Besitzer – Verwendungsersatz
Ein redlicher Besitzer hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz bezüglich notwendiger aber auch nützlicher Verwendungen. Verwendungen sind Aufwendungen, also freiwillige Vermögenseinbußen, auf Sachen.
I. Notwendige Verwendungen, § 994 I BGB
Notwendig sind Verwendungen immer dann, wenn sie zum Erhalt der Sache erforderlich sind, vgl. § 994 I BGB. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den gutgläubigen C. C lässt als redlicher Besitzer eine erforderliche Getriebereparatur i.H.v. 1.000 Euro durchführen. A verlangt von C die Herausgabe des Fahrzeugs. Nun möchte C wenigstens die 1.000 Euro ersetzt bekommen. Er hält dem Herausgabeanspruch den Verwendungsersatzanspruch nach den §§ 1000, 994 I BGB entgegen. § 985 BGB setzt zunächst eine Vindikationslage voraus.
I. Besitz des C
II. Eigentum des A
Hier ist A Eigentümer. C ist auch Besitzer und hat auch aufgrund des Abhandenkommens der Sache kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangt, da hierdurch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Ebenfalls hat C kein Recht zum Besitz.
IV. Keine Einreden
Allerdings setzt § 985 BGB auch voraus, dass keine Einrede vorliegen. Möglicherweise kann C als redlicher Besitzer dem A einredeweise entgegenhalten, dass er Verwendungen getätigt hat. Dies könnte aus dem Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB folgen, wenn C als redlicher Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 994 I BGB hat.
1. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Der Anspruch auf Verwendungsersatz setzt wiederum eine Vindikationslage voraus. Diese ist hier gegeben.
2. Redlicher Besitzer
Zudem verlangt dieser Anspruch auf Verwendungsersatz, dass ein redlicher Besitzer vorliegt. B ist vorliegend weder bösgläubig noch verklagt, sodass ein redlicher Besitzer gegeben ist.
3. Verwendungen
Zudem müssten notwendige Verwendungen vorliegen. Hier hat C als redlicher Besitzer die Reparaturen freiwillig durchführen lassen.
4. Notwendigkeit
Außerdem war die Reparatur auch für den Erhalt des Fahrzeugs erforderlich.
5. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
Rechtsfolge des § 994 I BGB ist Verwendungsersatz. Dem Herausgabeanspruch steht folglich eine Einrede entgegen, sodass C Herausgabe nur Zug um Zug gegen Verwendungsersatz verlangen kann.
II. Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Weiterhin kann ein redlicher Besitzer nach § 996 BGB auch nützliche Verwendungen ersetzt verlangen. Fall: Wie oben. Allerdings lässt C einen Spoiler einbauen. Dies führt zu einer Werterhöhung von 1.000 Euro. A verlangt von C Herausgabe. Fraglich ist, ob C dem A einredeweise entgegenhalten kann, dass er die Kosten für den Spoiler ersetzt haben möchte.
1. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Der Anspruch auf Verwendungsersatz setzt nach § 996 BGB voraus, dass eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses, also der Verwendung, sowie ein redlicher Besitzer gegeben ist.
2. Redlicher Besitzer
3. Verwendungen
4. Nützlich
Weiterhin fordert der Anspruch auf Verwendungsersatz, dass nützliche Verwendungen vorgenommen wurden. Dies liegt vor, wenn sich die Verwendungen werterhöhend auf die Sache auswirken. Hier hat das Fahrzeug aufgrund des Spoilereinbaus einen Wert, der um 1.000 Euro erhöht ist. Die Werterhöhung liegt jedoch auch in subjektiver Hinsicht vor. Wenn A das Auto, so wie es nun ist, herausverlangt, dann macht er sich den Vermögenszuwachs zu eigen und muss sich die Verwendung zurechnen lassen.
5. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
Rechtsfolge ist wiederum Verwendungsersatz, sodass A das Auto nur Zug um Zug gegen Ersatz der von C getätigten Verwendungen herausverlangen kann.