Redlicher Besitzer - Schadensersatz
Aufbau der Prüfung - Redlicher Besitzer – Schadensersatz
I. Grundsatz
Ein redlicher Besitzer haftet grundsätzlich nicht auf Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt das Auto und verkauft und übereignet das Auto an den gutgläubigen C. C fährt gegen einen Baum. Deshalb möchte A von C Schadensersatz.
I. § 989 BGB
Hier könnte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 989 BGB in Betracht kommen. Der würde jedoch voraussetzen, dass A den C bereits verklagt hätte und C dann gegen den Baum gefahren wäre. Dies liegt hier nicht vor.
II. §§ 990 I, 989 BGB
Ebenso scheiden die §§ 990 I, 989 BGB aus, da C ein redlicher Besitzer und damit nicht bösgläubig ist.
III. §§ 992, 823 ff. BGB
Dass C redlicher Besitzer ist, führt auch zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz aus den §§ 992, 823 ff. BGB, denn dort wird ein deliktischer Besitzer gefordert. Hier war allenfalls B deliktischer Besitzer.
IV. § 823 I BGB
Aufgrund der Sperrwirkung des EBV ist darüber hinaus das Deliktsrecht nicht anwendbar, sodass auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB schon an dessen Anwendbarkeit scheitert.
II. Ausnahme: § 991 II BGB ("Fremdbesitzerexzess")
Ausnahmsweise haftet allerdings auch ein redlicher Besitzer auf Schadensersatz im Falle des Fremdbesitzerexzesses, vgl. § 991 II BGB. Fall: Wie oben, nur dass B das Auto an den gutgläubigen C vermietet. C fährt daraufhin damit rum und gegen einen Baum. A verlangt von C Schadensersatz.
A. § 989 BGB
B. §§ 990 I, 989 BGB
C. §§ 991 II, 989 BGB
Hier käme ein Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 991 II, 989 BGB in Betracht.
I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Dieser setzt zunächst eine Vindikationslage zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses voraus. Dies liegt hier vor.
II. Redlicher Besitzer
Zudem wird gefordert, dass ein redlicher Besitzer gegeben ist. C war auch redlicher Besitzer, da er keine Kenntnis von seinem mangelnden Recht zum Besitz hatte.
III. Fremdbesitzerexzess
Zudem müsste für einen Schadensersatzanspruch auch ein Fremdbesitzerexzess gegeben sein.
1. Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB
Dies verlangt zunächst ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein solches ist vorliegend in dem zwischen B und C geschlossenen Mietvertrag zu erblicken.
2. Verantwortlichkeit gegenüber mittelbarem Besitzer
Weiterhin müsste der unmittelbare Besitzer auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer verantwortlich sein. Hier hätte C als redlicher Besitzer im Verhältnis zu B ohnehin nach § 280 I BGB gehaftet. Er war somit bereits darauf eingestellt, zu haften.
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
Die Rechtsfolge ist Schadensersatz.