(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Beim (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs Anspruchsvoraussetzung. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist beim (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch dann gegeben, wenn keine Duldungspflicht besteht. An dieser Stelle ist zwischen dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und dem einfachen Folgenbeseitigungsanspruch zu unterscheiden. Je nachdem, ob ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch oder ein einfacher Folgenbeseitigungsanspruch vorliegt, kommen unterschiedliche Duldungspflichten in Betracht.
Beim Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch wird hinsichtlich der Duldungspflicht an den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angeknüpft. Hier gibt es drei Möglichkeiten wie die Duldungspflicht entfallen kann und eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs besteht.
Zunächst kann der Verwaltungsakt nichtig sein. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Beispiel: Es ist Sommer und A hat bereits alle Urlaubsziele dieser Welt bereist. A langweilt sich und entwickelt ein Sozialexperiment. Er möchte gerne wissen, wie es ist, bei den Armen zu leben. B wohnt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit vier Kindern. A findet einen Mitarbeiter der Sozialbehörde, der in für drei Monate in die Wohnung der B einweist. Dieser Verwaltungsakt ist offenkundig und schwerwiegend fehlerhaft und somit nichtig, sodass die Duldungspflicht entfällt und eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs besteht.
Weiterhin kann sich der Verwaltungsakt erledigt haben und dadurch eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs entstehen. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden für drei Monate in eine zu Spekulationszwecken leer stehende Wohnung des B eingewiesen. Nach Ablauf der drei Monate gefällt es A so gut, dass er mit seiner Familie bleibt. B muss nicht dulden, dass A und seine Familie über den ursprünglichen Einweisungszeitraum in der Wohnung verbleibt. Denn der Verwaltungsakt hat sich mit Zeitablauf erledigt, sodass eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs gegeben ist.
Zuletzt entfällt die Duldungspflicht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und erfolgreich angefochten wurde. Auch dann ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs gegeben. Beispielsfall: Wie oben. Jedoch übersieht die Behörde, dass in einem Vorort eine freie Obdachlosenunterkunft existiert. Die Einweisung des A und seiner Familie ist deshalb zwar fehlerhaft, jedoch nicht so schwerwiegend fehlerhaft, dass sie nichtig ist. Sie ist somit rechtswidrig, aber wirksam. B muss folglich zunächst dulden, dass A und seine Familie in der Wohnung verbleiben. Allerdings kann B die Verfügung anfechten. Wird die Einweisungsverfügung aufgehoben, entfällt die Duldungspflicht und B kann aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs verlangen, dass die Behörde die Familie ausweist. Um Die Ausweisung durch die Behörde zu erreichen, muss er einen Annexantrag gemäß § 113 I 2 VwGO stellen. Dies ist ein gesetzlich geregelter Fall der Klagehäufung. Bei einem einfachen Folgenbeseitigungsanspruch kann hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht an einen Verwaltungsakt angeknüpft werden.
Duldungspflichten ergeben sich bei einem einfachen Folgenbeseitigungsanspruch aus Spezialgesetz oder allgemeinem Gesetz. Besteht keine Pflicht zur Duldung, liegt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auch bei einem einfachen Folgenbeseitigungsanspruch vor.
Beispiel für eine spezialgesetzliche Duldungspflicht beim Folgenbeseitigungsanspruch: § 126 BauGB. Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks beispielsweise verpflichtet, die Errichtung einer Straßenlaterne auf seinem Grundstück zu dulden.
Beispiel für eine Duldungspflicht aus allgemeinem Gesetz beim Folgenbeseitigungsanspruch: § 906 BGB analog. § 906 BGB regelt das private Nachbarschaftsverhältnis. Insbesondere wird geregelt, was der Grundstückseigentümer erdulden muss, wenn es um Einwirkungen seitens des Nachbarn geht. Aus Sicht des Betroffenen macht es keinen Unterschied, ob er von einem privaten Nachbarn oder von einem Hoheitsträger gestört wird. Daraus folgt die analoge Anwendung der Norm im öffentlichen Recht beim Folgenbeseitigungsanspruch. Im Rahmen der Ehrverletzungsfälle kann eine Duldungspflicht beim Folgenbeseitigungsanspruch aus § 193 StGB folgen.