Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 I, III GG
1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht
Prüfungsschema: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 I, III GG (Überblick)
I. Gewaltenteilung
- Es muss verschiedene Organe mit verschiedenen Funktionen geben, damit die Organe sich effektiv wechselseitig kontrollieren können („checks and balances“).
- Beachte: Durchbrechungen der Gewaltenteilung im Einzelfall zulässig. Beispiel: Rechtsverordnungen, Art. 80 GG. Dort wird der organisatorischen Exekutive funktional eine Legislativbefugnis eingeräumt.
II. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Vorbehalt des Gesetzes: Kein Handeln der Verwaltung ohne ein Gesetz.
- Problem: Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes (Leistungsverwaltung)
- aA: (+); Arg.: Es gibt keine neutrale Leistungsverwaltung („des einen Freud des anderen Leid“)
- hM: Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichend; Arg.: Praktikabilität; Vorrang des Gesetzes ausreichend
- Vorrang des Gesetzes: Kein Handeln der Verwaltung gegen ein Gesetz.
III. Verhältnismäßigkeit
- Die Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen.
- Die Maßnahme muss hierfür geeignet sein. Sie ist geeignet, wenn sie zur Erreichung des Zwecks zumindest förderlich ist.
- Die Maßnahme muss erforderlich sein. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Erreichung des Zwecks gibt.
- Die Maßnahme muss verhältnismäßig i.e.S. (angemessen, zumutbar) sein. Dies betrifft die Zweck-Mittel-Relation, also die Frage, ob es angemessen war, für diesen Zweck dieses Mittel einzusetzen.
IV. Bestimmtheitsgebot
- Der Inhalt von Normen muss bestimmt bzw. bestimmbar sein, d.h. Voraussetzungen und Rechtsfolge müssen klar erkennbar sein.
V. Rechtssicherheit/Vertrauensschutz
- Problem: Rückwirkung von Gesetzen
VI. Effektiver Rechtsschutz
- Insbesondere: Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG.