Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 I, III GG

1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 I, III GG (Überblick)

 

I. Gewaltenteilung

  • Es muss verschiedene Organe mit verschiedenen Funktionen geben, damit die Organe sich effektiv wechselseitig kontrollieren können („checks and balances“).
  • Beachte: Durchbrechungen der Gewaltenteilung im Einzelfall zulässig. Beispiel: Rechtsverordnungen, Art. 80 GG. Dort wird der organisatorischen Exekutive funktional eine Legislativbefugnis eingeräumt.

II. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • Vorbehalt des Gesetzes: Kein Handeln der Verwaltung ohne ein Gesetz.
  • Problem: Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes (Leistungsverwaltung)
  • aA: (+); Arg.: Es gibt keine neutrale Leistungsverwaltung („des einen Freud des anderen Leid“)
  • hM: Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan ausreichend; Arg.: Praktikabilität; Vorrang des Gesetzes ausreichend
  • Vorrang des Gesetzes: Kein Handeln der Verwaltung gegen ein Gesetz.

III. Verhältnismäßigkeit

  • Die Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen.
  • Die Maßnahme muss hierfür geeignet sein. Sie ist geeignet, wenn sie zur Erreichung des Zwecks zumindest förderlich ist.
  • Die Maßnahme muss erforderlich sein. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Erreichung des Zwecks gibt.
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig i.e.S. (angemessen, zumutbar) sein. Dies betrifft die Zweck-Mittel-Relation, also die Frage, ob es angemessen war, für diesen Zweck dieses Mittel einzusetzen.

IV. Bestimmtheitsgebot

  • Der Inhalt von Normen muss bestimmt bzw. bestimmbar sein, d.h. Voraussetzungen und Rechtsfolge müssen klar erkennbar sein.

V.  Rechtssicherheit/Vertrauensschutz

  • Problem: Rückwirkung von Gesetzen

VI. Effektiver Rechtsschutz

  • Insbesondere: Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG.